7098
Anderung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1) Im 86 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist in Abs. II
statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 mm haben.“
zu setzen:
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Beförderung aus-
geschlossen ist.
In demselben § (6) ist der Abs. V zu streichen und der bisherige Abs. W
mit V zu bezeichnen.
2) Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XIV als letzter Satz hinzuzufügen:
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so an-
geordnet sind, daß sie sich in mehrere, ein zeln versendbare Teile zerlegen lassen (z. B. ver-
einigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als außer-
gewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen.
3) Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. V einzuschalten:
VIa Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nachnahme-
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender, aber
nur bei Einschreib-= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, für den
entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der
Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger.
4) Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. IV zu
streichen.
In demselben § (22) erhalten die Abs. V—XII die Bezeichnung IV—MlI.
5) Im §29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. I statt „Privat-Personenfuhrwerke“
zu setzen:
Privatfuhrwerke
In demselben 8 (29) ist im 2. Satze des Abs. II hinter „schriftlich“ ein zu-
schalten:
oder durch Fernsprecher