(Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 803
Die eine Hälfte der Beisitzer, darunter ein Rechnungsverständiger, wird vom Gemeinderat,
die andere Hälfte, darunter ein Rechnungsverständiger vom Verwaltungsrat auf die Dauer von
6 Jahren gewählt. Erstmalig wählt diese andere Hälfte der Gesamtgemeindevorstand.
Nach Ablauf von 3 Jahren scheidet die Hälfte der Beisitzer durch das Los aus.
Werden vom Gemeinderat Gemeinderatsmitglieder gewählt, so erlischt deren Wahl mit
ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinderate. Ersatzmänner werden auf den Rest der Amtszeit
der Ausgeschiedenen gewählt. Eine Ersatzwahl muß stattfinden, wenn die Wahldauer des
ausgeschiedenen noch mehr als 6 Monate beträgt, oder weniger als 4 Beisitzer vorhanden sind.
Für die Wählbarkeit und für die Berechtigung der Ablehnung der Wahl gelten im übrigen
die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder.
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt, doch steht ihnen der Anspruch auf Erstattung
ihrer baren Auslagen zu.
84.
Sitzungen und Beschlüsse.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Sparkassenvorstand nach Bedürfnis ein-
berufen. Der Sparkassenvorstand muß jedoch auf Grund eines schriftlichen Antrags von 3 Bei-
sitzern binnen 3 Tagen eine Sitzung einberufen. Ist ein Beisitzer verhindert, so muß er dem
Sparkassenvorstand sofort Mitteilung machen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Spar-
kassenvorstand kann städtische Beamte mit beratender Stimme zuziehen.
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Sparkassenvorstandes und dreier
Beisitzer. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gibt der Sparkassenvorstand den Ausschlag. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift
aufgenommen, die nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung vom Sparkassenvorstand und von
dem Protokollführer unterschrieben werden muß.
§ 5.
Vertretung und Leitung.
Der Sparkassenvorstand vertritt die Sparkasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften. Auch liegt ihm allein die Leitung der Geschäfte ob.
86.
Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat führt die unmittelbare Aufsicht über das Kassenwesen. Er ist für
die Verwaltung der Sparkasse verantwortlich und hat für die gewissenhafte Befolgung der Be-
stimmungen der Satzung, sowie für die zweckmäßige Verwaltung der Sparkasse zu sorgen.
Er beschließt über die Anlage der Sparkassengelder (§ 28 der Satzung), über die Ge-
währung von Darlehen gegen hypothekarische oder grundschuldmäßige Verpfändung von Grund-
stücken (§ 28 Ziff. 1), über den Zinsfuß für die Einlagen (§ 15), über die Anlegung der
Kassenbestände, über den Ankauf von Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung und die
1217