Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 803 
Die eine Hälfte der Beisitzer, darunter ein Rechnungsverständiger, wird vom Gemeinderat, 
die andere Hälfte, darunter ein Rechnungsverständiger vom Verwaltungsrat auf die Dauer von 
6 Jahren gewählt. Erstmalig wählt diese andere Hälfte der Gesamtgemeindevorstand. 
Nach Ablauf von 3 Jahren scheidet die Hälfte der Beisitzer durch das Los aus. 
Werden vom Gemeinderat Gemeinderatsmitglieder gewählt, so erlischt deren Wahl mit 
ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinderate. Ersatzmänner werden auf den Rest der Amtszeit 
der Ausgeschiedenen gewählt. Eine Ersatzwahl muß stattfinden, wenn die Wahldauer des 
ausgeschiedenen noch mehr als 6 Monate beträgt, oder weniger als 4 Beisitzer vorhanden sind. 
Für die Wählbarkeit und für die Berechtigung der Ablehnung der Wahl gelten im übrigen 
die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder. 
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt, doch steht ihnen der Anspruch auf Erstattung 
ihrer baren Auslagen zu. 
84. 
Sitzungen und Beschlüsse. 
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Sparkassenvorstand nach Bedürfnis ein- 
berufen. Der Sparkassenvorstand muß jedoch auf Grund eines schriftlichen Antrags von 3 Bei- 
sitzern binnen 3 Tagen eine Sitzung einberufen. Ist ein Beisitzer verhindert, so muß er dem 
Sparkassenvorstand sofort Mitteilung machen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Spar- 
kassenvorstand kann städtische Beamte mit beratender Stimme zuziehen. 
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Sparkassenvorstandes und dreier 
Beisitzer. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
gibt der Sparkassenvorstand den Ausschlag. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift 
aufgenommen, die nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung vom Sparkassenvorstand und von 
dem Protokollführer unterschrieben werden muß. 
§ 5. 
Vertretung und Leitung. 
Der Sparkassenvorstand vertritt die Sparkasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Geschäften. Auch liegt ihm allein die Leitung der Geschäfte ob. 
86. 
Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates. 
Der Verwaltungsrat führt die unmittelbare Aufsicht über das Kassenwesen. Er ist für 
die Verwaltung der Sparkasse verantwortlich und hat für die gewissenhafte Befolgung der Be- 
stimmungen der Satzung, sowie für die zweckmäßige Verwaltung der Sparkasse zu sorgen. 
Er beschließt über die Anlage der Sparkassengelder (§ 28 der Satzung), über die Ge- 
währung von Darlehen gegen hypothekarische oder grundschuldmäßige Verpfändung von Grund- 
stücken (§ 28 Ziff. 1), über den Zinsfuß für die Einlagen (§ 15), über die Anlegung der 
Kassenbestände, über den Ankauf von Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung und die 
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