804 (Satzung der Stadtsparkasse Jena.)
Verwaltung von Grundstücken, über Prozesse, Vergleiche, über Kassenprüfungen, sowie über alle
Sparkassenangelegenheiten, die ihm der Sparkassenvorstand zur Beratung zuweist. Er muß
über alle Angelegenheiten der Sparkasse gutachtlich gehört werden, über die der Gemeinderat
beschließt, mit Ausnahme der Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsrates und besonderer
Kassenprüfungen.
Er darf mit Zustimmung des Sparkassenvorstandes diesem einzelne Geschäfte zur selbständigen
Ausführung übertragen. Der alljährlich aufzustellende Voranschlag zum Haushaltplan der Spar-
kasse, sowie sonstige entstehende Ausgaben unterliegen seiner Genehmigung. Er prüft die Jahres-
rechnung in Verbindung mit dem Gemeindevorstand (8 12). «
Im übrigen kann der Gemeindevorstand mit Zustimmung des Gemeinderates die Be-
fugnisse und Pflichten des Verwaltungsrates durch eine besondere Geschäftsordnung regeln.
§ 7.
Zuständigkeit des Gemeinderates.
Der Gemeinderat beschließt:
1. über die Wahl der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates (8 3),
2. über die Anstellung der Beamten, sowie über die Besoldung der Beamten und
Diener (8§ 8),
3. über die Anlage von Geldern bei Banken und den Verkehr mit Banken (5 28,
Ziff. 7,
4. über die Gewährung von Darlehen an Mitlglieder des Verwaltungsrates und Be-
amte der Sparkasse, sowie deren Ehefrauen und Kinder (8 29),
5. über die Verwendung der UÜberschüsse, soweit sie nicht der Rücklage zugeführt werden
müssen (8 32),
6. über besondere Kassenprüfungen (8 10),
7. über alle die allgemeinen oder besonderen Angelegenheiten der Sparkasse, die sich
nicht nach den bestehenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen erledigen lassen oder
die der Sparkassenvorstand oder der Verwaltungsrat dem Gemeinderat zur Ent-
scheidung vorzulegen für nötig halten.
88.
Beamte.
Die Beamten und Diener der Sparkasse sind städtische Beamte und Diener. Sie haben
dieselben Rechte und Pflichten wie diese. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die
städtischen Beamten und Diener und das Ortsstatut über ihre Besoldungs= und Ruhegehalts-
verhältnisse finden auf sie entsprechende Anwendung.
Sie haben über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über die Gläubiger und
Schuldner, Amtsverschwiegenheit zu beobachten.
Die Beamten werden vom Gemeinderat, die Diener vom Sparkassenvorstand gewählt.