Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 807 
Sparbuches die gemäß § 14 zugelassene Summe, so werden von dem überschießenden Betrage 
Zinsen nicht mehr gewährt. 
Dem Sparer ist, sofern er erreichbar ist, von dem Aufhören der Verzinsung Mitteilung 
zu machen. 
§ 17. 
Ründigung. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 300 kann für jedes Sparbuch 
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch inner- 
halb eines Zeitraums von 2 Wochen nur einmal. 
Bei Rückzahlungen über 300 muß in der Regel gekündigt werden und zwar bei Be- 
trägen bis zu 
1000 4 einen Monat, 
2000 ¾ zwei Monate, 
darüber hinaus 3 Monate vorher. 
Zwischen dem Kündigungs= und dem Rückzahlungstage können Abhebungen nicht statt- 
finden. Bei der Kündigung ist das Sparbuch vorzulegen und in ihm die Kündigung ein- 
zutragen. Wenn es der Kassenbestand erlaubt, können Einlagen auf Antrag auch ohne vor- 
herige Kündigung oder vor Ablauf der Kündigungsfrist nach näherer Vereinbarung zurück- 
gezahlt werden. 
Unter besondern Umständen kann der Sparkassenvorstand mit Genehmigung des Ver- 
waltungsrates für alle Rückzahlungen bis zu 300 1 eine 14tägige, bis zu 1000 eine 
3monatige, für sämtliche größere Rückzahlungen eine 6 monatige Kündigungsfrist zeitweise mit 
der Maßgabe vorschreiben, daß, wer einen Betrag gekündigt hat, erst nach Verlauf von einem 
Monat zu neuer Kündigung berechtigt ist. 
Der Sparkassenvorstand seinerseits ist ebenfalls berechtigt, Einlagen unter denselben Be- 
dingungen zu kündigen. Ist die schriftliche Benachrichtigung des Einlegers unmöglich, so erfolgt 
auf dessen Kosten die Kündigung durch wenigstens zweimalige öffentliche Bekanntmachung mit 
wenigstens zweiwöchentlichen Zwischenräumen. Die Kündigungsfrist läuft vom Tage der zweiten 
Bekanntmachung ab. 
8 18. 
Sparbücher. 
Über die Einlagen werden dem Einleger Schuldbücher („Sparbücher“) ausgestellt. Jedes 
Sparbuch enthält das Wappen der Stadt Jena, den Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort 
des Einlegers, sowie die fortlaufende Nummer des Kontos, unter der es in den Büchern der 
Sparkasse geführt wird. Beigeheftet ist ihm ein Abdruck der Satzung sowie eine Zinstafel zur 
Berechnung der Zinsen und Zinseszinsen. 
Jedem Sparer ist gestattet, sich während der Dienststunden von der Übereinstimmung 
seines Sparbuches mit dem für ihn angelegten Konto persönlich zu überzeugen.
	        
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