(Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 807
Sparbuches die gemäß § 14 zugelassene Summe, so werden von dem überschießenden Betrage
Zinsen nicht mehr gewährt.
Dem Sparer ist, sofern er erreichbar ist, von dem Aufhören der Verzinsung Mitteilung
zu machen.
§ 17.
Ründigung.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 300 kann für jedes Sparbuch
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch inner-
halb eines Zeitraums von 2 Wochen nur einmal.
Bei Rückzahlungen über 300 muß in der Regel gekündigt werden und zwar bei Be-
trägen bis zu
1000 4 einen Monat,
2000 ¾ zwei Monate,
darüber hinaus 3 Monate vorher.
Zwischen dem Kündigungs= und dem Rückzahlungstage können Abhebungen nicht statt-
finden. Bei der Kündigung ist das Sparbuch vorzulegen und in ihm die Kündigung ein-
zutragen. Wenn es der Kassenbestand erlaubt, können Einlagen auf Antrag auch ohne vor-
herige Kündigung oder vor Ablauf der Kündigungsfrist nach näherer Vereinbarung zurück-
gezahlt werden.
Unter besondern Umständen kann der Sparkassenvorstand mit Genehmigung des Ver-
waltungsrates für alle Rückzahlungen bis zu 300 1 eine 14tägige, bis zu 1000 eine
3monatige, für sämtliche größere Rückzahlungen eine 6 monatige Kündigungsfrist zeitweise mit
der Maßgabe vorschreiben, daß, wer einen Betrag gekündigt hat, erst nach Verlauf von einem
Monat zu neuer Kündigung berechtigt ist.
Der Sparkassenvorstand seinerseits ist ebenfalls berechtigt, Einlagen unter denselben Be-
dingungen zu kündigen. Ist die schriftliche Benachrichtigung des Einlegers unmöglich, so erfolgt
auf dessen Kosten die Kündigung durch wenigstens zweimalige öffentliche Bekanntmachung mit
wenigstens zweiwöchentlichen Zwischenräumen. Die Kündigungsfrist läuft vom Tage der zweiten
Bekanntmachung ab.
8 18.
Sparbücher.
Über die Einlagen werden dem Einleger Schuldbücher („Sparbücher“) ausgestellt. Jedes
Sparbuch enthält das Wappen der Stadt Jena, den Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort
des Einlegers, sowie die fortlaufende Nummer des Kontos, unter der es in den Büchern der
Sparkasse geführt wird. Beigeheftet ist ihm ein Abdruck der Satzung sowie eine Zinstafel zur
Berechnung der Zinsen und Zinseszinsen.
Jedem Sparer ist gestattet, sich während der Dienststunden von der Übereinstimmung
seines Sparbuches mit dem für ihn angelegten Konto persönlich zu überzeugen.