Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 811 
Einsendung einer beglaubigten Quittung abhängig gemacht werden. Alle Portokosten trägt der 
Antragsteller. Die Sparkasse kann die ihr entstehenden Kosten von dem Bestande der Einlage 
entnehmen. 
8. Anlage der Bestände. 
8 28. 
Arten der Anlegung. 
Die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelder sind durch den 
Verwaltungsrat sicher anzulegen. Maßgebend für die Sicherheit sind, soweit nicht die Satzung 
eine Abweichung gestattet, die Vorschriften der §§ 1807, 1808 des BGB. und der §§ 211—214 
des Ausführungsgesetzes zum BGB. vom 5. April 1899, Regierungsblatt 1899, S. 184, 185. 
Die Anlegung der Sparkassengelder darf erfolgen: 
1. durch Gewährung von Darlehen gegen mündelsichere, hypothekarische, grund= oder 
rentenschuldmäßige Verpfändung von Grundstücken. Die Hypothekendarlehen können 
mit oder ohne Vereinbarung einer Tilgung ausgeliehen werden. Tilgungsbedingungen 
unterliegen der freien Vereinbarung. Gebäude in der Stadt Jena dürfen bis zu 
5/10 des Schätzungswertes beliehen werden, den die zur Würderung verpflichteten Schätzer 
(Ortstaxatoren) ermittelt haben. 
Es dürfen nicht beliehen werden: 
a) unbebaute Baustellen, soweit die Schätzung Baulandwert zu Grunde gelegt hat. 
b) Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden, (Lehm-, Ton-, Kies- 
gruben usw.). 
) Grundstücke und Gebäude, soweit ihr Wert durch ihre industrielle Nutzung ein 
größerer ist (Gastwirtschaften, Fabriken usw.). 
Brandgut ist gemäß § 211 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum BGB. nur 
mit dem Betrage in Anschlag zu bringen, mit dem es in der Gebäudebrandversiche- 
rungsanstalt des Großherzogtums versichert ist, insoweit dieser Betrag den Schätzungs- 
wert nicht übersteigt. 
2. in Inhaberpapieren, welche den Bestimmungen des § 212 des Weimarischen Aus- 
führungsgesetzes zum BGB. vom 5. April 1899 entsprechen. 
3. durch Gewährung von Darlehen gegen Schuldurkunden an Stadl-, Land-, Kirchen- 
und Schulgemeinden, an Kreise, Provinzen und sonstige öffentliche Körperschaften, 
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, falls für diese Darlehen eine be- 
stimmte Tilgungsfrist festgesetzt ist. 
Darlehen an die Stadt Jena bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates 
und der Zustimmung des Bezirksausschusses, sobald sie mehr als 15 vom Hundert der Ein- 
lagen betragen. 
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