Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 813 
0. Berwahrung von Wertpapieren und Wertgegenständen. 
§ 31. 
Die Sparkasse vermietet zur Verwahrung von Wertpapieren und Wertgegenständen feuer- 
und diebessichere Schrankfächer unter den vom Verwaltungsrat festzusetzenden Bedingungen. 
Den Beamten der Sparkasse ist eine Beteiligung an der Kontrolle und Verwaltung ver- 
wahrter Wertpapiere nicht gestauet. 
E. Rücklagen. 
#32. 
Aus dem Ertrage der angelegten Gelder sind zunächst die geschuldeten Zinsen, die Ver- 
waltungskosten und andere vom Verwaltungsrat genehmigte Ausgaben zu bestreiten. 
Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird eine Kursrücklage und eine allgemeine Rücklage ge- 
bildet, deren Bestände von den übrigen Sparkassenbeständen getrennt zu verwalten und zu 
buchen sind. 
Die Kursrücklage wird aus den Kursgewinnen gebildet. Sie dient zur Deckung etwaiger 
Kursverluste. 
Zur allgemeinen Rücklage sind die übrigen Jahresübrrschüsse zu vereinnahmen. 
Hat die allgemeine Rücklage 5 v. H. der Gesamteinlagen erreicht, so fallen die Über- 
schüsse der Stadtkasse zu. 
Die der Stadtkasse zufließenden Überschüsse dürfen jedoch von den Gemeindebehörden nur 
nach Gehör des Verwaltungsrates zu solchen wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet 
werden, die keine ordentlichen und regelmäßigen Ausgaben der Stadt darstellen (wie z. B. Schul-, 
Armen-, Kranken-, Friedhofslasten, regelmäßige Bauaufwendungen, Besoldungen usw.). Die 
Verwendung darf vielmehr nur für außerordentliche wohltätige oder gemeinnützige Zwecke der 
Stadt oder benachbarter Gemeinden erfolgen, die gewöhnlich durch Aufnahme von Anleihen 
oder durch Ansammlung von Sammelstocks befriedigt werden (z. B. öffentliche Gebäude für die 
Verwaltung, Schulen, Krankenhaus, Badeanstalten, Lesehalle, Theater, gesundheitliche Zwecke 
aller Art, Grundstückserwerbungen, Promenaden= und Waldanlagen usw.). 
III. Schlußbestimmungen. 
33. 
Aufhebung. 
Im Falle der Aufhebung der Sparkasse sind die sämtlichen Guthaben zu kündigen. Das 
nach Befriedigung der Gläubiger der Kasse sich ergebende Vermögen bleibt Eigentum der 
Stadt Jena. 
1912 123
	        
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