62 (Zusammenlegungsgesetz.)
8 78.
(1) Gleichzeitig mit der Auslegung der Eigentümerliste (§ 74) ersucht die
Spezialkommission das Amtsgericht um Mitteilung über etwa bei ihm in Gemäß-
heit des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte Dritter
an Grundstücken, vom 12. März 1902 (Regierungsblatt S. 55), in noch wirk-
samer Weise angemeldeten Rechte Dritter an den zur Zusammenlegung gezogenen
Grundstücken.
(2) Die Spezialkommission fordert die Personen, für welche solche Rechte vor-
behalten sind, zu deren Geltendmachung vor den Zusammenlegungsbehörden oder
vor dem Gericht auf. Der Aufforderung ist die Androhung hinzuzufügen, daß
auf das vorbehaltene Recht in dem Zusammenlegungsverfahren erst dann Rück-
sicht genommen werde, wenn das Recht gerichtlich anerkannt oder festgestellt und
dies der Spezialkommission nachgewiesen sei.
8 79.
Die Spezialkommission teilt dem Amtsgericht gleichzeitig mit der Auslegung
der Eigentümerliste eine Abschrift derselben mit. In der Abschrift können die in
§ 72 Abs. 2 unter b) bezeichneten Angaben weggelassen werden.
8 80.
(1) Gleichzeitig mit der Auslegung der Eigentümerliste ersucht die Spezial-
kommission das Amtsgericht um Mitteilung über die bei ihm bevormundeten oder
unter Pflegschaft stehenden Personen, die als Grundeigentümer bei dem Verfahren
beteiligt find. Das Amtsgericht hat diesem Ersuchen zu entsprechen und weiterhin
bis zur Beendigung des Verfahrens der Spezialkommission über jede neu ein-
tretende Vormundschaft oder Pflegschaft einer beteiligten Person Mitteilung zu machen.
(2) Diese Mitteilungen erstrecken sich auf den Namen des unter Vormund-
schaft oder Pflegschaft Stehenden, auf den Grund der Vormundschaft oder Pfleg.
schaft, auf den Geburtstag bevormundeter Minderjähriger sowie auf den Namen
des Vormunds oder Pflegers.
(3) Erhält das Amtsgericht Kenntnis davon, daß bei einem anderen Vormund-
schaftsgericht eine Vormundschaft oder Pflegschaft über eine bei dem Verfahren
beteiligte Person besteht, so hat es auch hiervon der Spezialkommission Mitteilung
zu machen.