Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

62 (Zusammenlegungsgesetz.) 
8 78. 
(1) Gleichzeitig mit der Auslegung der Eigentümerliste (§ 74) ersucht die 
Spezialkommission das Amtsgericht um Mitteilung über etwa bei ihm in Gemäß- 
heit des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte Dritter 
an Grundstücken, vom 12. März 1902 (Regierungsblatt S. 55), in noch wirk- 
samer Weise angemeldeten Rechte Dritter an den zur Zusammenlegung gezogenen 
Grundstücken. 
(2) Die Spezialkommission fordert die Personen, für welche solche Rechte vor- 
behalten sind, zu deren Geltendmachung vor den Zusammenlegungsbehörden oder 
vor dem Gericht auf. Der Aufforderung ist die Androhung hinzuzufügen, daß 
auf das vorbehaltene Recht in dem Zusammenlegungsverfahren erst dann Rück- 
sicht genommen werde, wenn das Recht gerichtlich anerkannt oder festgestellt und 
dies der Spezialkommission nachgewiesen sei. 
8 79. 
Die Spezialkommission teilt dem Amtsgericht gleichzeitig mit der Auslegung 
der Eigentümerliste eine Abschrift derselben mit. In der Abschrift können die in 
§ 72 Abs. 2 unter b) bezeichneten Angaben weggelassen werden. 
8 80. 
(1) Gleichzeitig mit der Auslegung der Eigentümerliste ersucht die Spezial- 
kommission das Amtsgericht um Mitteilung über die bei ihm bevormundeten oder 
unter Pflegschaft stehenden Personen, die als Grundeigentümer bei dem Verfahren 
beteiligt find. Das Amtsgericht hat diesem Ersuchen zu entsprechen und weiterhin 
bis zur Beendigung des Verfahrens der Spezialkommission über jede neu ein- 
tretende Vormundschaft oder Pflegschaft einer beteiligten Person Mitteilung zu machen. 
(2) Diese Mitteilungen erstrecken sich auf den Namen des unter Vormund- 
schaft oder Pflegschaft Stehenden, auf den Grund der Vormundschaft oder Pfleg. 
schaft, auf den Geburtstag bevormundeter Minderjähriger sowie auf den Namen 
des Vormunds oder Pflegers. 
(3) Erhält das Amtsgericht Kenntnis davon, daß bei einem anderen Vormund- 
schaftsgericht eine Vormundschaft oder Pflegschaft über eine bei dem Verfahren 
beteiligte Person besteht, so hat es auch hiervon der Spezialkommission Mitteilung 
zu machen.
	        
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