Gesamt-
sitzungen.
828 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.)
86.
(Art. 5 und 20 des Staatsvertrags.)
Der Präsident bestimmt in Gemeinschaft mit dem ernaunten Stellvertreter
— im Falle der Gliederung des Gerichts in Senate mit den Senatspräsidenten —
und dem dienstältesten ständigen Richter vor dem Beginn jedes Geschäftsjahrs die
Reihenfolge, in der die Mitglieder des Gerichts oder der Senate bei den vom Gericht
in der Besetzung von drei Mitgliedern zu erledigenden Angelegenheiten mitzuwirken
haben. Die Vorschrift in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung findet An-
wendung.
§ 7.
Die Vorschriften der §§ 62 Abs. 2, 64 und 66 des Gerichtsverfassungsgesetzes
für das Deutsche Reich finden in den Fällen des § 5 und 6 entsprechende Anwendung.
88.
1. In Gesamtsitzungen des Gerichts sind außer den gesetzlich dahin verwiesenen
Angelegenheiten zu erledigen:
a) diejenigen allgemeinen Fragen des Geschäftsgangs oder Dienstes, die der
Präsident zur Beratung und Beschlußfassung in Gesamtsitzungen bestimmt,
b) gutachtliche Vorschläge für die Besetzung von Richterstellen (Art. 4 Abs. 2
des Staatsvertrags).
2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 27 und Artikels 45 des Staatsvertrags die Mitwirkung von wenigstens zwei
Dritteln der ständigen Mitglieder erforderlich. Eine Mitwirkung der nichtständigen
Richter findet, soweit der Staatsvertrag nichts anderes vorschreibt, nicht statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Die in einer Gesamtsitzung zu erteilende Entscheidung (Art. 27 des Staats-
vertrags) ergeht in der Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses, der die
Namen der beteiligten Richter und den angenommenen Rechtsgrundsatz enthalten
muß und von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen ist.
4. Im übrigen finden auf die Erledigung der Geschäfte in Gesamtsitzungen
die Bestimmungen in den §§ 14 Abs. 1, 26, 27, 38 und 42 dieser Geschäfts-
ordnung entsprechende Anwendung.