Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Gesamt- 
sitzungen. 
828 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 
86. 
(Art. 5 und 20 des Staatsvertrags.) 
Der Präsident bestimmt in Gemeinschaft mit dem ernaunten Stellvertreter 
— im Falle der Gliederung des Gerichts in Senate mit den Senatspräsidenten — 
und dem dienstältesten ständigen Richter vor dem Beginn jedes Geschäftsjahrs die 
Reihenfolge, in der die Mitglieder des Gerichts oder der Senate bei den vom Gericht 
in der Besetzung von drei Mitgliedern zu erledigenden Angelegenheiten mitzuwirken 
haben. Die Vorschrift in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung findet An- 
wendung. 
§ 7. 
Die Vorschriften der §§ 62 Abs. 2, 64 und 66 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
für das Deutsche Reich finden in den Fällen des § 5 und 6 entsprechende Anwendung. 
88. 
1. In Gesamtsitzungen des Gerichts sind außer den gesetzlich dahin verwiesenen 
Angelegenheiten zu erledigen: 
a) diejenigen allgemeinen Fragen des Geschäftsgangs oder Dienstes, die der 
Präsident zur Beratung und Beschlußfassung in Gesamtsitzungen bestimmt, 
b) gutachtliche Vorschläge für die Besetzung von Richterstellen (Art. 4 Abs. 2 
des Staatsvertrags). 
2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist vorbehaltlich der Bestimmungen des 
Artikels 27 und Artikels 45 des Staatsvertrags die Mitwirkung von wenigstens zwei 
Dritteln der ständigen Mitglieder erforderlich. Eine Mitwirkung der nichtständigen 
Richter findet, soweit der Staatsvertrag nichts anderes vorschreibt, nicht statt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
3. Die in einer Gesamtsitzung zu erteilende Entscheidung (Art. 27 des Staats- 
vertrags) ergeht in der Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses, der die 
Namen der beteiligten Richter und den angenommenen Rechtsgrundsatz enthalten 
muß und von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen ist. 
4. Im übrigen finden auf die Erledigung der Geschäfte in Gesamtsitzungen 
die Bestimmungen in den §§ 14 Abs. 1, 26, 27, 38 und 42 dieser Geschäfts- 
ordnung entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.