(Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 829
§ 9.
Der Präsident führt in den Gesamtsitzungen und den sonstigen Sitzungen des
Gerichts, im Falle der Gliederung des Gerichts in mehrere Senate in dem Senate,
dem er sich anschließt, den Vorsitz.
8 10.
Dem Präsidenten liegt neben den ihm durch den Staatsvertrag zugewiesenen
Geschäften die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs ob. Er bestimmt
die regelmäßigen Sitzungstage des Gerichts oder der Senate und entscheidet im
Zweifelsfalle, vor welchen Senat eine Sache gehört. Er verfügt in allen
Verwaltungsangelegenheiten, besonders über das Haushalts= und Kassenwesen, die
Erhaltung der Geschäftsräume und ihrer Einrichtung, die Anlegung und Ver-
vollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen.
8 11.
Der Präsident ordnet die Dienstgeschäfte der Büro= und Unterbeamten durch
Dienstanweisungen, überwacht ihre Dienstführung, erteilt ihnen Urlaub und übt
über sie die Dienststrafgewalt nach den Vorschriften der §§ 58 und 66 des Staats-
beamtengesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 21. Juni 1909.
8 12.
1. Der Präsident wird in Behinderungsfällen durch den von der Gesamtheit
der Regierungen ernannten Stellvertreter (Schlußprotokoll zu Art. 3 Abs. 1 des
Staatsvertrags), im Falle der Gliederung des Gerichts in mehrere Senate durch
die Senatspräsidenten in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge und,
wenn der ernannte Stellvertreter oder sämtliche Senatspräsidenten verhindert sind,
von den ständigen Richtern in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge
vertreten, als Vorsitzender eines Senats jedoch durch den dem Senat angehörenden
dienstältesten ständigen Richter.
2. Solange mehrere Senate beim Oberverwaltungsgericht nicht bestehen, ge-
bührt dem dienstältesten ständigen Richter die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz.
8 13.
Die Senatspräsidenten führen in den Senaten den Vorsitz. Sie bestimmen
für den von ihnen geleiteten Senat vorbehaltlich des Aufsichtsrechts des Präsidenten
Präsident.
Senats-
präsidenten.