Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Beratung und 
Abstimmung. 
Partei- 
fähigkeit, 
Prozeß- 
fähigkeit. 
Akteneinsicht. 
830 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungegericht.) 
selbständig über die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Senats und 
über alle sonstigen den Geschäftsgang innerhalb des Senats betreffenden Angelegen- 
heiten. Bei Verhinderung werden sie durch den dem Senat angehörenden dienstältesten 
ständigen Richter vertreten. 
8 14. 
(Art. 22 des Staatsvertrags.) 
1. Uber den Gang der Beratung und Abstimmung wird kein Protokoll ge- 
führt. Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Ausdruck 
fiuden; jedes Mitglied hat jedoch das Recht, seine von dem gefaßten Beschluß ab- 
weichende Ansicht in einem begründeten Sondergutachten niederzulegen. Solche 
Sondergutachten werden mit den Urschriften der Entscheidungen verwahrt (8 51 
der Geschäftsordnung). 
2. Bei ganz einfachen Entschließungen kann im Einverständnis aller beteiligten 
Mitglieder von mündlicher Beratung abgesehen und schriftlich abgestimmt werden. 
8B. Verfahren. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 16. 
1. Das Gericht hat die Parteifähigkeit und die Prozeßfähigkeit der Beteiligten, 
die Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und die erforderliche Ermächtigung zur 
Prozeßführung von Amtswegen zu prüfen. 
2. Einem nicht prozeßfähigen Beteiligten, der ohne gesetzlichen Vertreter ist, 
kann der Vorsitzende bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen besonderen 
Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des gesetzlichen Ver- 
treters unbekannt oder vom Sitze des Gerichts weit entfernt ist. 
8 16. 
1. Den Beteiligten und ihren Vertretern ist es gestattet, die Gerichtsakten ein- 
zusehen und sich auf ihre Kosten Abschriften aus ihnen geben zu lassen, soweit nicht 
der Präsident im öffentlichen Interesse Ausnahmen verfügt. 
2. Die Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen, die zu ihrer Vor— 
bereitung gelieferten Arbeiten und ähnliche Schriftstücke werden weder vorgelegt 
noch abschriftlich mitgeteilt.
	        
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