Beratung und
Abstimmung.
Partei-
fähigkeit,
Prozeß-
fähigkeit.
Akteneinsicht.
830 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungegericht.)
selbständig über die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Senats und
über alle sonstigen den Geschäftsgang innerhalb des Senats betreffenden Angelegen-
heiten. Bei Verhinderung werden sie durch den dem Senat angehörenden dienstältesten
ständigen Richter vertreten.
8 14.
(Art. 22 des Staatsvertrags.)
1. Uber den Gang der Beratung und Abstimmung wird kein Protokoll ge-
führt. Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Ausdruck
fiuden; jedes Mitglied hat jedoch das Recht, seine von dem gefaßten Beschluß ab-
weichende Ansicht in einem begründeten Sondergutachten niederzulegen. Solche
Sondergutachten werden mit den Urschriften der Entscheidungen verwahrt (8 51
der Geschäftsordnung).
2. Bei ganz einfachen Entschließungen kann im Einverständnis aller beteiligten
Mitglieder von mündlicher Beratung abgesehen und schriftlich abgestimmt werden.
8B. Verfahren.
I. Allgemeine Bestimmungen.
8 16.
1. Das Gericht hat die Parteifähigkeit und die Prozeßfähigkeit der Beteiligten,
die Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und die erforderliche Ermächtigung zur
Prozeßführung von Amtswegen zu prüfen.
2. Einem nicht prozeßfähigen Beteiligten, der ohne gesetzlichen Vertreter ist,
kann der Vorsitzende bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen besonderen
Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des gesetzlichen Ver-
treters unbekannt oder vom Sitze des Gerichts weit entfernt ist.
8 16.
1. Den Beteiligten und ihren Vertretern ist es gestattet, die Gerichtsakten ein-
zusehen und sich auf ihre Kosten Abschriften aus ihnen geben zu lassen, soweit nicht
der Präsident im öffentlichen Interesse Ausnahmen verfügt.
2. Die Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen, die zu ihrer Vor—
bereitung gelieferten Arbeiten und ähnliche Schriftstücke werden weder vorgelegt
noch abschriftlich mitgeteilt.