(Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 831
3. Eine Aushändigung von Akten an Beteiligte zur Einsichtnahme ist un-
zulässig.
§ 17.
(Art. 23 des Staatsvertrags.)
1. Die Zustellungen erfolgen von Amtswegen durch Übersendung mit der Post.
2. Sind mehrere Beteiligte gemeinsam aufgetreten, ohne einen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten ernaunt zu haben, so kann der Vorsitzende anordnen, daß
nur an einen von ihnen zugestellt wird.
3. Hängt von der Zustellung eines Schriftstückes der Eintritt eines Rechts-
nachteils im Falle des Ungehorsams oder der Beginn einer Frist ab, deren Ver-
säumnis mit einem Rechtsnachteil verbunden ist, oder hat sonst auf Anordnung des
Vorsitzenden die Zustellung gegen Bescheinigung zu geschehen, so erfolgt die Zu-
stellung durch Einschreibesendung mit Rückschein.
18.
1. Bevollmächtigte haben die Bevollmächtigung durch eine schriftliche, zu den
Akten zu übergebende Vollmacht nachzuweisen. Eine Privaturkunde ist auf Ver-
langen des Gerichts öffentlich zu beglaubigen.
2. Vorsteher einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts be-
dürfen keiner besonderen Vollmacht.
3. Auf den Umfang der Prozeßvollmacht finden die Vorschriften der Zivil-
prozeßordnung entsprechende Anwendung.
19.
1. Stirbt ein Beteiligter oder verliert er die Prozeßfähigkeit oder stirbt der
gesetzliche Vertreter eines Beteiligten oder hört dessen Vertretungsbefugnis auf, so
kann der Vorsitzende die Aussetzung des Verfahrens auf bestimmte Zeit anordnen.
2. Die Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer
leden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem
zu laufen beginnt.
Zuftelkungen.
Bevoll-
mächtigte.