Ort der
mündlichen
Ver-
handlung.
Gang der
mündlichen
Verhandlung.
Zurücknahme
der Kevision
oder Klage.
Beweis-
aufnahme.
834 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.)
2. Auf Gegenerklärungen und alle weiteren vorbereitenden Schriftsätze finden
die Vorschriften des § 20 der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
III. Mündliche Verhandlung.
§ 30.
(Art. 33 des Staatsvertrags.)
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Gerichts statt.
Sie kann jedoch an einem anderen Orte des Bezirks abgehalten werden, wenn dies
zweckmäßig erscheint.
8 31.
(Art. 34 des Staatsvertrags.)
1. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
2. Diese beginnt damit, daß der Vorsitzende oder der von ihm ernannte Bericht-
erstatter den Sachverhalt vorträgt. Hierauf werden die Beteiligten gehört (Art. 34
Abs. 1 des Staatsvertrags). Ein nicht prozeßfähiger Beteiligter ist auf sein Ver-
langen selbst zu hören.
3. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig auf-
geklärt wird und die sachdienlichen Erklärungen von den Beteiligten abgegeben werden.
4. Jedes Mitglied des Gerichts hat das Recht, Fragen zu stellen. Bei
Meinungsverschiedenheiten über die Fragestellung entscheidet das Gericht.
5. Schriftstücke werden nur insoweit verlesen, als es auf ihren wörtlichen
Inhalt ankommt oder das Gericht aus einem anderen Grunde die Verlesung für
notwendig erachtet.
32.
Die Zurücknahme der Revision oder der Klage hat für die Partei den Verlust
des Rechtsmittels zur Folge. Diese Wirkung ist auf Antrag eines Beteiligten
durch Endurteil auszusprechen.
8 33.
(Art. 35 des Staatsvertrags.)
1. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach der Reichs-
a) Zeugen und gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. Die Gebühren werden von
küachdersik n-
dem Vorsitzenden festgesetzt. über Einwendungen gegen die Festsetzung des Vor-
sitzenden entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung.