Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Form der 
Entscheidungen. 
836 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 
2. Auf Beschlüsse finden, soweit sie nicht den Endurteilen gleichstehen, die 
Artikel 37 Abs. 3 und 41 des Staatsvertrags keine Anwendung. 
§ 38. 
Die Entscheidungen sind vom Berichterstatter und, wenn dieser verhindert 
oder ausgeschieden ist, von einem vom Vorsitzenden zu beauftragenden Mitgliede 
schriftlich zu entwerfen. Der Entwurf wird von dem Vorsitzenden geprüft. Werden 
hierbei von ihm oder demnächst von einem anderen Mitgliede sachliche Bedenken 
gegen den Entwurf erhoben und diese nicht vom Verfasser beseitigt, so stellt das 
Gericht die Entscheidungsgründe fest. Zur Vornahme redaktioneller Anderungen 
ist der Vorsitzende berechtigt. 
8 39. 
Die Urschrift der mit Gründen zu versehenden Cutscheidungen ist von allen 
Mitgliedern,; die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist 
ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe 
des Grundes vom Vorsitzenden und, wenn dieser verhindert ist, von dem dienst— 
ältesten Beisitzer unter der Entscheidung bemerkt. 
8 40. 
1. Auf Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen 
und verkündet werden, finden die 88 38 und 39 keine Anwendung. Solche Be— 
schlüsse sind im Sitzungsprotokoll festzustellen. 
2. Verfügungen und Schriftstücke anderer Art (Ersuchungsschreiben usw.) 
werden vom Vorsitzenden allein vollzogen. 
* 41. 
Im Eingange der Urteile und der diesen gleichstehenden Entscheidungen sind 
die Mitglieder, die an der Beschlußfassung teilgenommen haben, mit Namen, die 
ständigen Richter mit der Dienstbezeichnung „Oberverwaltungsgerichtsrat“ aufzu- 
führen; auch ist der Tag der Beschlußfassung zu bezeichnen. 
8 42. 
1. Alle Entscheidungen, Verfügungen, Ersuchen usw. des Oberverwaltungs- 
gerichts werden unter dem Namen „Thüringisches Oberverwaltungsgericht“ er- 
lassen; sofern sie von einem Senat ausgehen, ist dessen Bezeichnung beizufügen.
	        
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