Form der
Entscheidungen.
836 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.)
2. Auf Beschlüsse finden, soweit sie nicht den Endurteilen gleichstehen, die
Artikel 37 Abs. 3 und 41 des Staatsvertrags keine Anwendung.
§ 38.
Die Entscheidungen sind vom Berichterstatter und, wenn dieser verhindert
oder ausgeschieden ist, von einem vom Vorsitzenden zu beauftragenden Mitgliede
schriftlich zu entwerfen. Der Entwurf wird von dem Vorsitzenden geprüft. Werden
hierbei von ihm oder demnächst von einem anderen Mitgliede sachliche Bedenken
gegen den Entwurf erhoben und diese nicht vom Verfasser beseitigt, so stellt das
Gericht die Entscheidungsgründe fest. Zur Vornahme redaktioneller Anderungen
ist der Vorsitzende berechtigt.
8 39.
Die Urschrift der mit Gründen zu versehenden Cutscheidungen ist von allen
Mitgliedern,; die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist
ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe
des Grundes vom Vorsitzenden und, wenn dieser verhindert ist, von dem dienst—
ältesten Beisitzer unter der Entscheidung bemerkt.
8 40.
1. Auf Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen
und verkündet werden, finden die 88 38 und 39 keine Anwendung. Solche Be—
schlüsse sind im Sitzungsprotokoll festzustellen.
2. Verfügungen und Schriftstücke anderer Art (Ersuchungsschreiben usw.)
werden vom Vorsitzenden allein vollzogen.
* 41.
Im Eingange der Urteile und der diesen gleichstehenden Entscheidungen sind
die Mitglieder, die an der Beschlußfassung teilgenommen haben, mit Namen, die
ständigen Richter mit der Dienstbezeichnung „Oberverwaltungsgerichtsrat“ aufzu-
führen; auch ist der Tag der Beschlußfassung zu bezeichnen.
8 42.
1. Alle Entscheidungen, Verfügungen, Ersuchen usw. des Oberverwaltungs-
gerichts werden unter dem Namen „Thüringisches Oberverwaltungsgericht“ er-
lassen; sofern sie von einem Senat ausgehen, ist dessen Bezeichnung beizufügen.