Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 63 
81. 
Von dem Zeitpunkte der Abgabe des Grundstückskatasters an die Spezial- 
kommission an (§ 72) hat das Amtsgericht der Spezialkommission von jeder Eigen- 
tumsveränderung an Grundstücken, die zur Zusammenlegung gezogen sind, alsbald 
nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster Mitteilung zu machen. Wer das 
Eigentum an einem zur Zusammenlegung gezogenen Grundstück erwirbt, hat der 
Spezialkommission unverzüglich den Erwerb nachzuweisen. 
8 82. 
Für das Zusammenlegungsverfahren gilt als Eigentümer eines zur Zusam- 
menlegung gezogenen Grundstücks, wer als solcher in die Eigentümerliste einge- 
tragen ist. Wer erst nach beendeter Auslegung der Eigentümerliste das Eigentum 
an einem in ihr verzeichneten Grundstück nachweist, muß alles gegen sich gelten 
lassen, was von dem vorigen Eigentümer in dem Zusammenlegungsverfahren er- 
klärt oder gegen ihn entschieden oder festgestellt ist; insbesondere haftet der Erwerber 
neben dem vorigen Eigentümer auch für alle Verpflichtungen, die dieser unerfüllt 
gelassen hat. 
5. Abschätzung. 
8 83. 
(1) Ist die Zusammenlegungsmasse festgestellt, so werden die zusammenzulegen- 
den Grundstücke auf ihren Austauschwert abgeschätzt. 
(2) Die Abschätzung erfolgt unter Leitung eines Beamten der Spezialkommission 
durch zwei landwirtschaftliche Sachverständige (Abschätzer). 
(3) Einen Abschätzer wählen die Grundstückseigentümer, den andern bestimmt 
die Spezialkommission. Üben die Grundstückseigentümer ihr Wahlrecht nicht aus, 
so bestimmt die Spezialkommission beide Abschätzer. 
(4) Die Stimmberechtigung bei der Wahl des Abschätzers richtet sich nach 
der Größe des Eigentums. Ein Eigentum bis zu einem Hektar gewährt eine 
und jedes fernere angefangene Hektar eine weitere Stimme. 
(5) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
(6) Sind Werte abzuschätzen, die sich der Beurteilung der Abschätzer (Abs. 2) 
entziehen (vergl. auch § 4), so bestimmt die Spezialkommission einen oder zwei 
andere Sachverständige.
	        
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