(Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 837
2. Die Reinschriften werden vom Präsidenten oder dem Vorsitzenden des
Senats vollzogen, die Ausfertigungen der Urteile und der diesen gleichstehenden Ent-
scheidungen unter. Beidrückung des Siegels des Oberverwaltungsgerichts und unter
Beifügung der Worte:
„Urkundlich unter dem Siegel des Oberverwaltungsgerichts.“
§ 43.
Teilurteile sowie Vorabentscheidungen über die Zuständigkeit des Gerichts Teil= und
« t«c.
(Zulässigkeit der Revision und der Anfechtungsklage bei diesem) sind zulässig. õöwischenurteile
8 44.
1. Ist im Urteil für oder gegen einen Beteiligten überhaupt nicht oder über ergönzung und
den verhandelten Gegenstand des Streites nicht vollständig entschieden, so ist das von
Urteil auf Antrag zu ergänzen, ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedarf. Eutscheidungen.
2. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in
einer Entscheidung ve#rkommen, können jederzeit vom Gericht auch von Amtswegen
und ohne mündliche Verhandlung mittels eines auf der Urschrift und den Aus-
fertigungen zu vermerkenden Beschlusses berichtigt werden.
8 45.
(Art. 38 des Staatsvertrags.)
Bei jeder Entscheidung setzt das Gericht fest, nach welcher Wertstufe die Entscheidung
Kosten zu berechnen sind. ubet die Kosten.
8 46.
Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen oder ist in einer
Entscheidung, welche nicht oder nicht mehr angefochten werden kann, die Regelung
des Kostenpunktes übergangen, so ist über die Kosten durch besonderen Beschluß
zu entscheiden.
8 47.
(Art. 40 des Staatsvertrags.)
1. Die Verkündung der Entscheidung erfolgt durch Verlesen des Beschlusses Gerkündung
oder der Urteilsformel. Wird eine Verkündung der Entscheidungsgründe für an- husteuinde der
gemessen erachtet, so erfolgt sie durch mündliche Mitteilung des wesentlichen In= Entscheidungen
halts oder durch Verlesen der Gründe.