Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 839 
85l1. 
1. Die Urschriften der Entscheidungen werden mit den schriftlichen Berichten Gammelakten 
und den in § 14 erwähnten Sondergutachten in Sammelakten vereinigt und Spruchsamm- 
dauernd aufbewahrt. lung, 
2. Bei dem Oberverwaltungsgericht wird eine Spruchsammlung eingerichtet, 
in die alle Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in zweifelhaften und wich- 
tigen Rechtsfragen aufzunehmen sind. Für die Eintragungen in diese Sammlung 
sind die Berichterstatter verantwortlich. 
3. Der Präsident trifft wegen der Einrichtung der Sammelakten und der 
Spruchsammlung die näheren Anordnungen. 
8 52. 
Wegen der Aufbewahrung und der Vernichtung der Akten trifft der Präsident Aufbewahrung 
die erforderlichen Bestimmungen. rernschun 
8 53. 
Das Geschäftsjahr des Oberverwaltungsgerichts ist das Kalenderjahr. Geschäftsjahr. 
8 54. 
Am Schluß jedes Geschäftsjahrs erstattet der Präsident einen Geschäfts— Gelchesis 
bericht an die beteiligten Regierungen. 
 
	        
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