(Kostenordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 841
durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnungen, Auflagen, Ladungen
und anderer Verfügungen, oder durch offenbar unbegründete Anträge, Einwendungen
oder Beschwerden.
Die Gebühr beträgt 1—100 -.
86.
1. Steht einem Beteiligten Gebührenfreiheit zu, so darf dies dem anderen
nicht zum Nachteil gereichen.
2. Fallen die erwachsenen Kosten einem gebührenfreien Beteiligten zur Last,
so sind Gebühren unbeschadet der Vorschrift in § 4 überhaupt nicht zu erheben und
bereits erhobene Gebühren eincchließlich geleisteter Kostenvorschüsse zurückzuzahlen.
87.
Der Präsident ist im Einzelfalle befugt, anzuordnen, daß offenbar unbeibringliche
Kosten außer Ansatz bleiben, und berechnete Kosten aus diesem Grunde nieder-
zuschlagen.
88.
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, Kosten, die durch eine unrichtige Be-
handlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen
und für die Zurücknahme eines Antrags, einer Revision oder Klage oder für einen
abweisenden Bescheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der Antrag, die Re—
vision oder Klage auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf
Unwissenheit beruht.
§ 9.
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, anzuordnen, daß Auslagen, die durch
eine von Amtswegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet ge-
fundene Beschwerde oder Erinnerung (§ 12 Abs. 2) entstanden sind, von den Be-
teiligten nicht einzufordern sind.
8 10.
1. Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald das Verfahren durch
Entscheidung über die Kosten beendigt ist.
2. Die Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nicht von
Amtswegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig.
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