Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Kostenordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 841 
durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnungen, Auflagen, Ladungen 
und anderer Verfügungen, oder durch offenbar unbegründete Anträge, Einwendungen 
oder Beschwerden. 
Die Gebühr beträgt 1—100 -. 
86. 
1. Steht einem Beteiligten Gebührenfreiheit zu, so darf dies dem anderen 
nicht zum Nachteil gereichen. 
2. Fallen die erwachsenen Kosten einem gebührenfreien Beteiligten zur Last, 
so sind Gebühren unbeschadet der Vorschrift in § 4 überhaupt nicht zu erheben und 
bereits erhobene Gebühren eincchließlich geleisteter Kostenvorschüsse zurückzuzahlen. 
87. 
Der Präsident ist im Einzelfalle befugt, anzuordnen, daß offenbar unbeibringliche 
Kosten außer Ansatz bleiben, und berechnete Kosten aus diesem Grunde nieder- 
zuschlagen. 
88. 
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, Kosten, die durch eine unrichtige Be- 
handlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen 
und für die Zurücknahme eines Antrags, einer Revision oder Klage oder für einen 
abweisenden Bescheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der Antrag, die Re— 
vision oder Klage auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf 
Unwissenheit beruht. 
§ 9. 
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, anzuordnen, daß Auslagen, die durch 
eine von Amtswegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet ge- 
fundene Beschwerde oder Erinnerung (§ 12 Abs. 2) entstanden sind, von den Be- 
teiligten nicht einzufordern sind. 
8 10. 
1. Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald das Verfahren durch 
Entscheidung über die Kosten beendigt ist. 
2. Die Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nicht von 
Amtswegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig. 
1912 129
	        
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