Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Gebühren. 
842 (Kostenordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 
8 11. 
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, 
wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach rechts— 
kräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen er- 
öffnet worden ist. 
8 12. 
1. Der Gerichtsschreiber setzt die Kosten an. 
2. Uber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder einer Staatskasse gegen 
den Ansatz entscheidet das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung 
gebührenfrei. 
II. Gebühren. 
8 13. 
(Staatsvertrag Art. 387.) 
An Gebühren wird ein Pauschsatz erhoben, der nach Wertstufen berechnet wird. 
8 14. 
Der Pauschsatz wird nur zu ½% erhoben, wenn die Sache auf Grund eines 
Anerkenntnisses oder Vergleichs, durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage 
oder des Antrags auf mündliche Verhandlung ihre Erledigung findet. 
15. 
Erledigt sich die Sache nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes 
auf eine der in § 14 angegebenen Arten, so werden für diesen sowie für den 
übrigen Teil die Sätze gesondert berechnet, zusammen jedoch nicht mehr als der 
für den ganzen Streit zu berechnende Pauschsatz. 
16. 
Der Pauschsatz erhöht sich um /20, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden 
hat, die nicht nur in Beiziehung und Vorlegung von Akten bestanden hat. 
§ 17. 
Die Höhe der Pauschsätze ergibt sich aus dem angefügten Tarif.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.