(Kostenordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 845
8 26.
Die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels hat die Pflicht zur Tra-
gung und Erstattung der Kosten zur Folge.
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Im Falle teilweisen Obsiegens und teilweisen Unterliegens können die Kosten
auf die Beteiligten angemessen verteilt werden.
8 28.
1. Mehrere zur Tragung der Kosten verpflichtete Beteiligte haften nach Kopfteilen.
2. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung kann nach dem Er—
messen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab der Kostentragung genommen
werden.
3. Werden mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie
auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner.
8 29.
Wer durch eine Erklärung gegenüber dem Gericht die Kosten übernommen
hat, haftet für die Zahlung vor dem zur Tragung der Kosten nach dieser Kosten-
ordnung Verfpflichteten.
30.
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten kann nur auf Grund eines
Endurteils oder eines Beschlusses über die Kosten geltend gemacht werden.
2. Das Gesuch um Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist bei dem Gerichts-
schreiber des Oberverwaltungsgerichts schriftlich anzubringen.
3. Der Gerichtsschreiber setzt die dem obsiegenden Teile zu erstattenden Kosten
fest. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft gemacht ist.
4. Der Kostenfestsetzungsbeschluß wird den Beteiligten, dem Gegner des Antrag-
stellers unter Mitteilung einer Abschrift der Kostenrechnung, von Amtswegen zugestellt.
5. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet das Gericht ohne münd-
liche Verhandlung.
1.
Aus den Kosteufestsetzungsbeschlüssen findet die Zwangsvollstreckung nach den
entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.