Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Armenrecht. 
846 (Kostenordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 
VI. Armenrecht. 
§ 32. 
Wer außerstande ist, ohne Beeinträchtigung seines und seiner Familie not- 
wendigen Unterhalts die Kosten des Verfahrens zu bestreiten, hat auf Bewilligung 
des Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aus- 
sichtslos oder mutwillig erscheint. 
§ 33. 
1. Die Bewilligung des Armenrechts hat die einstweilige Befreiung von der 
Berichtigung rückständiger und künftig erwachsender Gerichtskosten, einschließlich 
der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden 
Vergütungen und baren Auslagen zur Folge. 
2. Auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten 
hat die Bewilligung des Armenrechts keinen Einfluß. 
§ 34. 
1. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Oberverwaltungs- 
gericht schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers am Oberverwaltungs- 
gericht anzubringen. 
2. Dem Gesuch ist ein obrigkeitliches Zeugnis beizufügen, in dem unter genauer 
Bezeichnung der Person, des Gewerbes, der Familienverhältnisse des Gesuchstellers 
sowie des Betrags seiner direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung 
der Kosten bezeugt wird. 
3. In dem Gesuch ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel 
darzulegen. 
8 36. 
Die Bewilligung des Armenrechts für einen Beteiligten, der Revision ein— 
gelegt oder Klage erhoben hat, hat zugleich für den Gegner die einstweilige Be- 
freiung von Kosten in dem in § 33 angegebenen Umfange zur Folge. 
8 36. 
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergibt, daß 
eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder weggefallen ist. 
§ 37. 
Das Armerrecht erlischt mit dem Tode der Person, der es bewilligt ist.
	        
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