(Kostenordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 847
38.
1. Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei einstweilen befreit
ist, können von dem zur Tragung der Kosten verurteilten Gegner eingezogen werden.
2. Dasselbe gilt von den Gerichtskosten, von deren Berichtigung der Gegner der
armen Partei einstweilen befreit ist, soweit er zur Kostentragung verurteilt ist.
8 39.
1. Die arme Partei ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung
sie einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie
und ihre Familie notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.
2. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beträge, von deren Berichtigung der Gegner
einstweilen befreit war, soweit die arme Partei zur Kostentragung verurteilt ist.
8 40.
Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung und
über die Verpflichtung zur Nachzahlung gemäß § 39 entscheidet das Oberverwal-
tungsgericht ohne mündliche Verhandlung.
VII. Kostenvorschuß.
8 41.
1. Zur Deckung des Kostenanspruchs kann bei Einlegung eines Rechts-Kostenvorschuß.
mittels oder Erhebung einer Klage bei dem Oberverwaltungsgericht vom Antrag-
steller ein Gebührenvorschuß in Höhe der voraussichtlich zu erhebenden Pauschsätze
eingefordert werden.
2. Dasselbe gilt im Falle des Anschlusses an ein Rechtsmittel oder der Er-
hebung einer Widerklage.
8 42.
1. Der Kostenvorschuß wird in gleicher Weise wie die Kosten beigezogen und
bei der Berechnung der Kosten verrechnet.
2. Soweit der Kostenvorschuß nicht verbraucht wird, ist er zurückzuzahlen.
VIII. Stundung von Kosten.
8 43.
1. Abgesehen von der Bewilligung des Armenrechts kann auf Antrag der Euons von
Präsident aus besonderen Gründen Stundung füälliger Kosten bewilligen, regel-
mäßig jedoch nicht über die Dauer eines Jahres hinaus.
2. Die Stundung erstreckt sich nicht auf Kosten, die einem Gegner zu er-
statten sind.