(Zusammenlegungsgesetz). 65
(3) Dagegen sind mit dem Grundstück untrennbar verbundene Anlagen, die
den Wert des Grundstücks dauernd erhöhen, wie Drainagen u. dergl., bei der Ab-
schätzung zu berücksichtigen.
(4) Grundsteuern und Reallasten, die auf die an Stelle der alten Grundstücke
tretenden Planstücke übergehen (vergl. § 127 Abs. 2), bleiben unberücksichtigt.
8 87.
(1) Die Spezialkommission hat der Abschätzungsverhandlung von Zeit zu Zeit
beizuwohnen, sie hat die Abschätzer mit allgemeiner Anweisung zu versehen und zu
entscheiden, wenn sie verschiedener Meinung sind.
(2) Im Falle der Pflichtwidrigkeit oder offenbaren Unfähigkeit können die Ab-
schätzer auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen durch die Spezialkom-
mission ihres Amtes enthoben werden.
8 88.
Die nach § 86 Abs. 2 unter a) bis d) außer Betracht zu lassenden Werte
sind nach der vorläufigen Planübernahme (§ 114) in Geld abzuschätzen. Die
unter c) und d) angegebenen Wertgegenstände werden dann nicht abgeschätzt, wenn
der Eigentümer ihrer Abtretung widerspricht (§ 97) und eine nach § 97 Abs. 2
erforderliche Genehmigung erteilt wird.
6. Feststellung der Sollguthaben. Parteibilbung und Stimmverhältnis.
8 89.
(1) Nach der Abschätzung stellt die Spezialkommission die Austauschwerte der zur
Zusammenlegung gezogenen Grundstücke nach dem Ergebnis der Abschätzung in
einem Register (Vermessungs= und Abschätzungsregister) fest.
(2) Aus diesem Register berechnet sie das jedem Beteiligten wieder abzugewährende
Guthaben (Sollguthaben) und stellt die Ergebnisse dieser Berechnung in einem zweiten
Register (Besitzstandsrolle) zusammen. Sie bezeugt am Ende dieses Registers die
von ihr vorgenommene Feststellung.
(3) Über die nach § 88 abzuschätzenden Werte ist ein besonderes Verzeichnis
zu führen.
8 90.
(1) Die Spezialkommission ladet hierauf die sämtlichen beteiligten Grundeigen-
tümer zu einer Verhandlung #vor, in der jeder Beteiligte sich über das eigene Soll-