Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz). 65 
(3) Dagegen sind mit dem Grundstück untrennbar verbundene Anlagen, die 
den Wert des Grundstücks dauernd erhöhen, wie Drainagen u. dergl., bei der Ab- 
schätzung zu berücksichtigen. 
(4) Grundsteuern und Reallasten, die auf die an Stelle der alten Grundstücke 
tretenden Planstücke übergehen (vergl. § 127 Abs. 2), bleiben unberücksichtigt. 
8 87. 
(1) Die Spezialkommission hat der Abschätzungsverhandlung von Zeit zu Zeit 
beizuwohnen, sie hat die Abschätzer mit allgemeiner Anweisung zu versehen und zu 
entscheiden, wenn sie verschiedener Meinung sind. 
(2) Im Falle der Pflichtwidrigkeit oder offenbaren Unfähigkeit können die Ab- 
schätzer auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen durch die Spezialkom- 
mission ihres Amtes enthoben werden. 
8 88. 
Die nach § 86 Abs. 2 unter a) bis d) außer Betracht zu lassenden Werte 
sind nach der vorläufigen Planübernahme (§ 114) in Geld abzuschätzen. Die 
unter c) und d) angegebenen Wertgegenstände werden dann nicht abgeschätzt, wenn 
der Eigentümer ihrer Abtretung widerspricht (§ 97) und eine nach § 97 Abs. 2 
erforderliche Genehmigung erteilt wird. 
6. Feststellung der Sollguthaben. Parteibilbung und Stimmverhältnis. 
8 89. 
(1) Nach der Abschätzung stellt die Spezialkommission die Austauschwerte der zur 
Zusammenlegung gezogenen Grundstücke nach dem Ergebnis der Abschätzung in 
einem Register (Vermessungs= und Abschätzungsregister) fest. 
(2) Aus diesem Register berechnet sie das jedem Beteiligten wieder abzugewährende 
Guthaben (Sollguthaben) und stellt die Ergebnisse dieser Berechnung in einem zweiten 
Register (Besitzstandsrolle) zusammen. Sie bezeugt am Ende dieses Registers die 
von ihr vorgenommene Feststellung. 
(3) Über die nach § 88 abzuschätzenden Werte ist ein besonderes Verzeichnis 
zu führen. 
8 90. 
(1) Die Spezialkommission ladet hierauf die sämtlichen beteiligten Grundeigen- 
tümer zu einer Verhandlung #vor, in der jeder Beteiligte sich über das eigene Soll-
	        
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