Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

68 (Zusammenlegungsgesetz.) 
(2) Der Zusammenlegungsplan soll unter Anpassung an die örtlichen Ver- 
hältnisse so gestaltet werden, wie er den Zweck der Zusammenlegung am besten zu 
erfüllen geeignet ist. 
(3) Jedem Beteiligten ist, vorbehaltlich der für die Ausweisung der gemein- 
schaftlichen Anlagen und sonst noch zu machenden Abzüge (§ 102 Abs. 1, 2) eine 
dem Werte seines Sollguthabens entsprechende Abfindung in Grund und Boden 
zu gewähren, die nach Beschaffenheit, Lage und Entfernung seinem bisherigen 
Besitz möglichst entspricht. Kapitalentschädigung kann, vorbehaltlich der Bestimmung 
des § 99, einem Beteiligten gegen seinen Willen nur zur Aussgleichung geringer 
Wertunterschiede gewährt werden. 
(4) Kleineren Grundeigentümern soll ihre Abfindung tunlichst in einem Stück 
und in der Nähe ihres Gehöftes ausgewiesen werden. 
(5) Kein Beteiligter soll so abgefunden werden, daß er gegen seinen Willen 
genötigt wird, die Art seines bisherigen Wirtschaftsbetriebs in einer wesentlichen, 
für ihn nachteiligen Weise abzuändern. Dies schließt aber nicht aus, daß einem 
Beteiligten für einen Ausfall an Güte ein Zusatz an Fläche und umgekehrt ge- 
währt wird, oder daß Grundstücke einer Gattung gegen Grundstücke einer anderen 
Gattung ausgetauscht werden. 
(6) Die Vorschriften der §§ 102, 104 und 105 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899 (Regierungsblatt S. 123) über die 
Mindestgröße von Grundstücken finden keine Anwendung. 
8 94. 
(1) Die Beteiligten sind berechtigt, der Spezialkommission Wünsche über die 
ihnen zu gewährende Abfindung vorzutragen. Die Spezialkommission hat die Be- 
teiligten hierauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur mündlichen Anbringung 
von Wünschen zu geben. 
(2) Anträgen beteiligter Grundeigentümer, ihnen gemeinschaftlich oder Dritten 
gemeinnützige Anlagen auszuweisen, die als gemeinschaftliche Anlagen (8 101) nicht 
ausgewiesen werden können, hat die Spezialkommission nach Möglichkeit stattzugeben. 
Die Vorschriften des § 91 Abs. 5 und 7 über die Beschlußfassung mehrerer zu 
einer Partei vereinigter Personen und über den Beitritt anderer Beteiligter zu 
einem Antrag finden Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.