68 (Zusammenlegungsgesetz.)
(2) Der Zusammenlegungsplan soll unter Anpassung an die örtlichen Ver-
hältnisse so gestaltet werden, wie er den Zweck der Zusammenlegung am besten zu
erfüllen geeignet ist.
(3) Jedem Beteiligten ist, vorbehaltlich der für die Ausweisung der gemein-
schaftlichen Anlagen und sonst noch zu machenden Abzüge (§ 102 Abs. 1, 2) eine
dem Werte seines Sollguthabens entsprechende Abfindung in Grund und Boden
zu gewähren, die nach Beschaffenheit, Lage und Entfernung seinem bisherigen
Besitz möglichst entspricht. Kapitalentschädigung kann, vorbehaltlich der Bestimmung
des § 99, einem Beteiligten gegen seinen Willen nur zur Aussgleichung geringer
Wertunterschiede gewährt werden.
(4) Kleineren Grundeigentümern soll ihre Abfindung tunlichst in einem Stück
und in der Nähe ihres Gehöftes ausgewiesen werden.
(5) Kein Beteiligter soll so abgefunden werden, daß er gegen seinen Willen
genötigt wird, die Art seines bisherigen Wirtschaftsbetriebs in einer wesentlichen,
für ihn nachteiligen Weise abzuändern. Dies schließt aber nicht aus, daß einem
Beteiligten für einen Ausfall an Güte ein Zusatz an Fläche und umgekehrt ge-
währt wird, oder daß Grundstücke einer Gattung gegen Grundstücke einer anderen
Gattung ausgetauscht werden.
(6) Die Vorschriften der §§ 102, 104 und 105 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899 (Regierungsblatt S. 123) über die
Mindestgröße von Grundstücken finden keine Anwendung.
8 94.
(1) Die Beteiligten sind berechtigt, der Spezialkommission Wünsche über die
ihnen zu gewährende Abfindung vorzutragen. Die Spezialkommission hat die Be-
teiligten hierauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur mündlichen Anbringung
von Wünschen zu geben.
(2) Anträgen beteiligter Grundeigentümer, ihnen gemeinschaftlich oder Dritten
gemeinnützige Anlagen auszuweisen, die als gemeinschaftliche Anlagen (8 101) nicht
ausgewiesen werden können, hat die Spezialkommission nach Möglichkeit stattzugeben.
Die Vorschriften des § 91 Abs. 5 und 7 über die Beschlußfassung mehrerer zu
einer Partei vereinigter Personen und über den Beitritt anderer Beteiligter zu
einem Antrag finden Anwendung.