(Zusammenlegungsgesetz.) 69
(3) Die im Abs. 2 bezeichneten gemeinnützigen Anlagen sind aus dem Soll-
guthaben der Beteiligten aufzubringen, auf deren Kosten herzustellen und von ihnen
zu unterhalten.
(4) Stehen dritten Personen Rechte an dem Grundeigentum der Antragsteller
zu, so hat die Spezialkommission mit diesen Berechtigten über die Freigabe des
zu der beantragten Anlage nötigen Bodens zu verhandeln. Sofern die Freigabe
zur Erreichung des Zweckes der Anlage nötig ist, aber durch die Verhandlung nicht
herbeigeführt wird, ist der Antrag abzulehnen.
8. Geldentschäbigung. Verbot des Abschlagens von Obstbäumen und Holzgrundstücken.
8 96.
(1) Die in § 86 Abs. 2 unter a) bis d) aufgeführten, gemäß § 88 in Geld
abgeschätzten, dem Sollguthaben des bisherigen Grundstückseigentümers aber nicht
zugerechneten Werte sind diesem von der Gesamtheit der Beteiligten zu entschädigen.
Die Entschädigung ist in der Regel in Geld und zwar mit dem Betrage, der sich
zur Zeit der vorläufigen Planübernahme ergibt, zu leisten und von der Spezial-
kommission unter Zugrundelegung der nach § 88 vorgenommenen Abschätzung nach
freiem Ermessen festzusetzen. Die Entschädigung kann ausnahmsweise auch in
Grund und Boden gewährt werden.
(2) Widerspricht ein Beteiligter der Festsetzung, so hat die Spezialkommission
durch Beschluß zu entscheiden.
8 96.
(1) Wertgegenstände der in § 95 bezeichneten Art können demjenigen, welchem
der Boden, mit dem sie zusammenhängen, als Abfindung zuteil wird, mit der
Verpflichtung überwiesen werden, die Entschädigung dafür an die Gesamtheit der
Beteiligten zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Entschädigung richtet sich nach
dem Wert, den solche Gegenstände zur Zeit ihrer Überweisung an den neuen
Eigentümer haben. Den Wert setzt die Spezialkommission unter Zugrundelegung
der nach § 88 vorgenommenen Abschätzung nach freiem Ermessen fest.
(2) Wird die Übernahme solcher Wertgegenstände verweigert oder widerspricht
ein Beteiligter der Feststellung des Wertes, so hat die Spezialkommission durch
Beschluß zu entscheiden.
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