70 (Zusammenlegungsgesetz.)
§ 97.
(1) Widerspricht der Eigentümer von Wertgegenständen der in § 86 Abfl. 2
unter c) und ch) bezeichneten Art ihrer Abtretung, so sind sie vorbehaltlich der
Bestimmung des Abs. 2 ihm zur beliebigen Verwendung bis zur Überweisung der
neuen Planstücke zu überlassen und ihm Entschädigungen dafür in keiner Weise
zu gewähren.
(2) Obstbäume und der Bestand von Holzgrundstücken sowie einzeln stehende
Baumgruppen und Bäume, die wegen ihres Alters, Wuchses, Standortes oder
geschichtlichen Interesses von Bedeutung sind, dürfen von der Bekanntgabe des
Beschlusses an, der die Zusammenlegungsmasse festsetzt (§ 64 Abs. 1), nur mit
Zustimmung der Spezialkommission abgeschlagen oder gerodet werden. Die Zu-
stimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches oder Landeskultur-
Interesse an der Erhaltung der Bäume oder der Holzung nicht besteht.
(3) Insoweit zu Holzabtrieben oder zrodungen landespolizeiliche Genehmigung
erforderlich ist, wird sie für die zu einer Zusammenlegung gezogenen Holzgrund-
stücke von der Generalkommission erteilt.
§ 98.
Wird der bei der Abschätzung festgestellte Wert eines Grundstücks (8 89
Abs. 1, § 92 Abf. 1) in der Zeit bis zur Uberweisung der neuen Planstücke durch
Naturereigrisse oder durch Handlungen des Eigentümers oder dritter Personen
gemindert und ist eine der Wertsminderung entsprechende Herabsetzung der Ab-
schätzung und des Sollguthabens des bisherigen Eigentümers mit Rücksicht auf
den Stand der Bearbeitung des Zusammenlegungsplans nicht mehr tunlich, so
ist dem künftigen Eigentümer der Minderwert des Grundstücks von dem bisherigen
Eigentümer zu entschädigen. Die Entschädigung ist regelmäßig in Geld zu leisten. Kommt
eine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zu stande, so entscheidet die
Spezialkommission durch Urteil. Dem bisherigen Eigentümer bleibt vorbehalten,
etwaige aus der Wertsminderung sich ergebende Rechtsansprüche gegen dritte Per-
sonen für seine eigene Rechnung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
8 99.
Läßt sich eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Beteiligten namentlich in
bezug auf die Entfernung ihrer Planabfindung ohne eine Hintansetzung anderer