(Zusammenlegungsgesetz.) 73
(3) Werden gemeinschaftliche Anlagen im Laufe der Zeit ganz oder zum Teil
entbehrlich, so kann jeder Eigentümer angrenzender Grundstücke beanspruchen, daß
sie verkauft werden. Bei dem Verkaufe steht jedem Anlieger ein Vorkaufsrecht auf
den Teil der gemeinschaftlichen Anlagen, der an sein Grundstück angrenzt, bis zur
Mitte oder auf die Hälfte zu. Das Vorkaufsrecht steht auch den Eigentümern
angrenzender Grundstücke, die nicht zur Zusammenlegung gezogen waren, zu.
(4) Über die Frage der Entbehrlichkeit gemeinschaftlicher Anlagen entscheidet
die Spezialkommission durch Beschluß und, wenn die Zuständigkeit der Zusammen-
legungsbehörden aufgehört hat, der Bezirksdirektor.
(5) Der Erlös aus dem Verkaufe gemeinschaftlicher Anlagen fällt an die Ge-
samtheit der Beteiligten (§ 169 Abs. 2 unter b) und, wenn die Zusammenlegung
beendet ist, an die Gemeindekasse. Die Gemeinde hat den Erlös im Interesse
der Grundeigentümer zu verwenden.
8 104.
(1) In dem Zusammenlegungsplane sind alle über die Ausführung der ge-
meinschaftlichen Anlagen einschließlich der Ortsverbindungswege, über ihre künftige
Unterhaltung und über die an ihnen einzuräumenden Nutzungsrechte nötigen Be-
stimmungen zu beurkunden, auch alle Regulierungen an fließenden Gewässern, Ge-
nehmigungen von Stauanlagen, Veränderungen von Flurgrenzen nachzuweisen.
(2) Die Spezialkommission hat die Herrichtung der gemeinschaftlichen Anlagen
von Amts wegen anzuordnen und durchzuführen, die der neu ausgewiesenen Orts-
verbindungswege aber nur insoweit, als es zur Durchführung der Zusammenlegung
erforderlich ist (s§ 16). Über alle aus diesem Anlaß entstehenden Streitigkeiten ent-
scheidet die Spezialkommission durch Urteil (§ 18).
(3) Die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen nach ihrer ersten Her-
richtung liegt der politischen Gemeinde ob vorbehaltlich etwaiger Ersatzansprüche
der Gemeinde gegen Dritte.
(4) Erwachsen der Gemeinde aus der Erfüllung der ihr durch den bestätigten
Zusammenlegungsplan oder -Rezeß auferlegten Pflicht zur Erhaltung gemeinschaft-
licher Anlagen Aufwendungen, die zu den Gemeindelasten im Sinne der Gemeinde-
ordnung nicht gehören, so sind sie der Gemeinde nach den Vorschriften der Gemeinde-
ordnung zu ersetzen.