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8. 15.
Das Kataster als Grundlage der Stenererheburg.
Das Kataster ist die alleluige Grundlage der Steuererhebnug und es darf einem
Mrundstuͤckobesihßer die Steuer von seinen Grundstuͤcken nur nach Angabe der darauf geleg.
ten Steuereinheiten angesonnen werden, wie sie in dem Kataster oder in dessen Nachtrag
angegeben sind.
Erhoͤhungen oder Verminderungen der Kakasteransähe können. nur in Folge eingetretener
und durch die Behörde gehörig erörterter Verändecungen der Steuerobjekte vorgenom.
men werden und bedürsen der Genehmigung der S-caaksregierung.
. 46.
Eintrag der Steuereinheilen in das Kataster.
Für jeden- Flurbezirk ist ein Flurbuch, eln Bonitirungs. und Abschähungsregister und
ein Kataster aufzustellen. Das Eestere umfaoft alle im Flurbezirke vorkommenden Grundstücke
überhaupt, das Bonitirungs-Register ist für dle fruch#ragenden tiegenden Gründe, das
Abschäábungs-Register für Gebäude und andere Llegenschaften; wesche keine Fruchr tragen,
stimmc. ·
s·17«.
Flucht-ch-Das
Flurbuch als Grundlage des Katasters muß die einzelnen Grundstuͤcke oder Parzellen
mit ihren Besitzern nach der Reihenfolge ihrer natürlichen Lage, nebst Augabe des
Flächengehalts und der Kulturart enchalten.
. 1
Das Nähere wegen Aufnahme und Einschätung der Orundstäcke, sewie wegen Ausarbeitung
der Flurbücher, der Einschähungsregister und des Katosters wird im Verordnungswege
besonders bestimmr.
III. Abschnitt.
Steuererhebung.
s. 19.
Ortssleuereinnehmer.
Dle dermaligen Ortssteuereinnehmer bleiben bis auf Welteres in ihrer blöherlsen
Wirklamkeit und haben nach den ibnen durch die Lokalbebörden unter Aussiche des betreffenden
Sreuerdirektoriums zuzuferligenden Heberegistern die neue Grundsteuer einzunehmen und
abzuliefern.