Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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8.  15.
Das  Kataster  als  Grundlage  der  Stenererheburg.

Das  Kataster  ist  die  alleluige  Grundlage  der  Steuererhebnug  und  es  darf  einem
Mrundstuͤckobesihßer  die  Steuer  von  seinen  Grundstuͤcken  nur  nach  Angabe  der  darauf  geleg.
ten  Steuereinheiten  angesonnen  werden,  wie  sie  in  dem  Kataster  oder  in  dessen  Nachtrag
angegeben  sind.

Erhoͤhungen  oder  Verminderungen  der  Kakasteransähe  können.  nur  in  Folge  eingetretener
  und  durch  die  Behörde  gehörig  erörterter  Verändecungen  der  Steuerobjekte  vorgenom.
men  werden  und  bedürsen  der  Genehmigung  der  S-caaksregierung.

.  46.
Eintrag  der  Steuereinheilen  in  das  Kataster.

Für  jeden-  Flurbezirk  ist  ein  Flurbuch,  eln  Bonitirungs.  und  Abschähungsregister  und
ein  Kataster  aufzustellen.  Das  Eestere  umfaoft  alle  im  Flurbezirke  vorkommenden  Grundstücke
  überhaupt,  das  Bonitirungs-Register  ist  für  dle  fruch#ragenden  tiegenden  Gründe,  das
Abschäábungs-Register  für  Gebäude  und  andere  Llegenschaften;  wesche  keine  Fruchr  tragen,

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Flucht-ch-Das

  Flurbuch  als  Grundlage  des  Katasters  muß  die  einzelnen  Grundstuͤcke  oder  Parzellen

  mit  ihren  Besitzern  nach  der  Reihenfolge  ihrer  natürlichen  Lage,  nebst  Augabe  des
Flächengehalts  und  der  Kulturart  enchalten.

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Das  Nähere  wegen  Aufnahme  und  Einschätung  der  Orundstäcke,  sewie  wegen  Ausarbeitung
  der  Flurbücher,  der  Einschähungsregister  und  des  Katosters  wird  im  Verordnungswege
  besonders  bestimmr.

III.  Abschnitt.
Steuererhebung.

s.  19.
Ortssleuereinnehmer.

Dle  dermaligen  Ortssteuereinnehmer  bleiben  bis  auf  Welteres  in  ihrer  blöherlsen
Wirklamkeit  und  haben  nach  den  ibnen  durch  die  Lokalbebörden  unter  Aussiche  des  betreffenden
  Sreuerdirektoriums  zuzuferligenden  Heberegistern  die  neue  Grundsteuer  einzunehmen  und
abzuliefern.