Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

138  (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)

Landestierarzt  über  das  Ergebnis  ihrer  Untersuchung  und  die  etwa  zu  ergreifenden
Maßnahmen  Bericht  zu  erstatten.
323.
liber  vorgenommene  Besichtigungen  und  Revisionen  ist  im  Jahresbericht  (89
Ziff.  4),  in  dringenden  Fällen,  namentlich  wenn  die  Abstellung  vorgefundener
Mißstände  verweigert  wird,  sofort  an  den  Bezirksdirektor  Bericht  zu  erstatten.

O.  Görderung  der  Tierhaltung  und  Tierzucht.

8  24.

Im  Interesse  der  landwirtschaftlichen  Tierhaltung  haben  sich  die  Bezirkstierärzte
  über  die  in  ihren  Bezirken  bestehenden  Verhältnisse,  welche  von  allgemeiner
Bedeutung  für  die  Gesundheit  der  landwirtschaftlichen  Haustiere  oder  einzelner
Gattungen  sein  können,  so  über  den  Zustand  des  Bodens,  der  Weiden,  Wasserläufe
  und  Brunnen,  den  Einfluß  gewerblicher  Anlagen,  sowie  über  die  Fütterung,
Haltung,  Benutzung,  Verwertung  der  Tiere  usw.  zu  unterrichten  und  auf  die  Beseitigung
  vorgefundener  Mängel  möglichst  hinzuwirken.

Sie  haben  ferner  nach  Möglichkeit  dafür  einzutreten,  daß  bei  Stallneubauten
den  Anforderungen  der  Hygiene  Rechnung  getragen  wird.

§  25.

Auf  die  Förderung  und  Hebung  der  Tierzucht  haben  die  Bezirkstierärzte
nach  Möglichkeit  bedacht  zu  sein,  die  in  dieser  Hinsicht  bestehenden  Einrichtungen
und  den  Vollzug  bestehender  Vorschriften  zu  überwachen.

Sie  haben  sich  selbst  über  Zuchtverhältnisse,  Zuchtrichtungen  u.  dergl.  unterrichtet
  zu  halten  und  durch  Belehrungen  im  privaten  Verkehr  und  in  landwirtschaftlichen
  Vereinen  im  Einvernehmen  mit  der  Landwirtschaftskammer  und  den  Tierzuchtinspektoren
  die  Zucht  der  Haustiere  zu  fördern.

Die  Mitwirkung  der  Bezirkstierärzte  bei  den  Körkommissionen,  den  Prämiierungskommissionen
  bei  öffentlichen  Tierausstellungen  und  Tierschauen  richtet  sich  nach
den  bestehenden  Vorschriften.

8  26.

Die  Bezirkstierärzte  sollen  bestrebt  sein,  das  landwirtschaftliche  Vereinswesen
durch  sachverständigen  Rat,  Besuch  der  Versammlungen  und  belehrende  Vorträge  zu
unterstützen,  im  Verkehr  mit  dem  einzelnen  Landwirt  das  Verständnis  für  eine