Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Mittheilungen  des  OLG.  München.  95

Art.  118  Abs.  1.  Diese  Strafvorschrift  beruht
auf  allgemeinen,  die  Abwendung  von  Beschädigungen
  der  Person  und  des  Eigenthums  bezweckenden
Interessen,  kann  daher  auch  nicht  durch  entgegengesetztes
  örtliches  Herkommen  unwirksam  werden.

Nach  dieser  Gesetzesstelle  soll  gestraft  werden,
wer  Vieh,  welches  weder  durch  genügende  Umfriedung
  des  Weldeplatzes,  noch  durch  Anbinden  an  dem
Austreten  in  fremde  Grundstücke  gehindert  ist,  ohne
tauglichen  Hirten  weiden  läßt.

Sie  bezweckt  keineswegs,  blos  die  Landwirthschaft
  zu  schützen,  sondern  bezielt  ganz  allgemein,
Gefährdungen  zu  verhüten,  die  dadurch  entstehen
können,  daß  Thiere,  ohne  genügende  Aufsicht  und
ohne  Behinderung  sich  vom  Weideplatz  zu  entfernen,
zur  Weide  gelassen  werden.  Es  ergiebt  sich  dies
aus  den  dem  Art.  224  Abs.  1  des  PSt  GB.  von
1861,  welchem  sie  entstammt,  zu  Grund  liegenden,
unbeanstandet  gebliebenen  Motiven  zu  Art.  271—274
des  Gesetzentwurfs  (Verhandlung  der  Kammer  der
Abgeordneten  von  1859/61  Beilage  Band  II  S.  116
mit  256).  Denn  daselbst  ist  gesagt,  daß  der  Gesetzentwurf
  Bestimmungen  aufzustellen  suche,  durch  welche
Feld=  und  Flurfreveln  und  sonstigen  Beschädigungen
möglichst  vorgebeugt,  nicht  im  allgemeinen  Interesse
  nothwendige  polizeiliche  Beschränkungen  jedoch
ferne  gehalten  werden,  womit  ausgesprochen  ist,  daß
die  treffende  Bestimmung  nicht  lediglich  zum  Schutz
der  Landwirthschaft,  sondern  im  allgemeinen  Interesse,
zur  Abwendung  von  Beschädigungen  der  Person  und
de5  Eigenthums  erlassen  wurde.  Daher  unterscheidet
auch  das  Gesetz  im  Art.  118  nicht,  welche  Bestimmung
  die  fremden  Grundstücke  haben,  ob  sie  namentlich
  landwirthschaftlichen  Zwecken  dienen,  und  ob  sie
im  Privateigenthume  stehen,  oder  nicht.  Es  genügt
deshalb  zum  Thatbestand,  daß  das  Weidevieh  nicht
gehindert  ist,  vom  Weideplatz  auf  fremden  Grund  und