Mittheilungen des OLG. München. 95
Art. 118 Abs. 1. Diese Strafvorschrift beruht
auf allgemeinen, die Abwendung von Beschädigungen
der Person und des Eigenthums bezweckenden
Interessen, kann daher auch nicht durch entgegengesetztes
örtliches Herkommen unwirksam werden.
Nach dieser Gesetzesstelle soll gestraft werden,
wer Vieh, welches weder durch genügende Umfriedung
des Weldeplatzes, noch durch Anbinden an dem
Austreten in fremde Grundstücke gehindert ist, ohne
tauglichen Hirten weiden läßt.
Sie bezweckt keineswegs, blos die Landwirthschaft
zu schützen, sondern bezielt ganz allgemein,
Gefährdungen zu verhüten, die dadurch entstehen
können, daß Thiere, ohne genügende Aufsicht und
ohne Behinderung sich vom Weideplatz zu entfernen,
zur Weide gelassen werden. Es ergiebt sich dies
aus den dem Art. 224 Abs. 1 des PSt GB. von
1861, welchem sie entstammt, zu Grund liegenden,
unbeanstandet gebliebenen Motiven zu Art. 271—274
des Gesetzentwurfs (Verhandlung der Kammer der
Abgeordneten von 1859/61 Beilage Band II S. 116
mit 256). Denn daselbst ist gesagt, daß der Gesetzentwurf
Bestimmungen aufzustellen suche, durch welche
Feld= und Flurfreveln und sonstigen Beschädigungen
möglichst vorgebeugt, nicht im allgemeinen Interesse
nothwendige polizeiliche Beschränkungen jedoch
ferne gehalten werden, womit ausgesprochen ist, daß
die treffende Bestimmung nicht lediglich zum Schutz
der Landwirthschaft, sondern im allgemeinen Interesse,
zur Abwendung von Beschädigungen der Person und
de5 Eigenthums erlassen wurde. Daher unterscheidet
auch das Gesetz im Art. 118 nicht, welche Bestimmung
die fremden Grundstücke haben, ob sie namentlich
landwirthschaftlichen Zwecken dienen, und ob sie
im Privateigenthume stehen, oder nicht. Es genügt
deshalb zum Thatbestand, daß das Weidevieh nicht
gehindert ist, vom Weideplatz auf fremden Grund und