Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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1.  Es  ist  erforderlich,  daß  der  Steuerpflichtige  seinen  Abkömmlingen  (ehelichen  Kindern,
Enkeln,  Urenkeln)  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  (88  1601  bis  1603,
1610  bis  1613  d.  BGB.),  also  mangels  ausreichender  eigener  Einkünfte  dieser
Abkömmlinge  aus  ihrem  Vermögen  und  aus  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  den  standesgemäßen
  Unterhalt  in  der  Hauptsache  tatsächlich  gewährt.  Der  freiwillige  Unterhalt
  oder  bloße  Unterstützungen  würden  nicht  genügen.

2.  Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf,  bei  einer  der  Erziehung  bedürftigen
  Person  auch  die  Kosten  der  Erziehung  und  der  Vorbildung  für  einen  Beruf
(§§  1610,  1611  d.  BGB.).

3.  Wenn  diese  Voraussetzungen  (Ziff.  1,  2)  vorliegen,  sind  Abkömmlinge,  die  bei
Beginn  des  Steuerjahrs  das  15.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  oder  die
ihrer  aktiven  Militärdienstpflicht  genügen,  ohne  weiteres  einzurechnen.  Bei  anderen
(über  15  Jahre  alten)  Abkömmlingen  ist  die  Einrechnung  weiter  davon  abhängig,
ob  sie  noch  in  der  Vorbildung  für  einen  Beruf  begriffen  sind.

4.  Die  Vorbildung  für  einen  Beruf  ist  als  abgeschlossen  zu  betrachten,  wenn  der
Abkömmling  die  Fähigkeit  zur  Ausübung  des  Berufs  erlangt  hat.  Hierüber
ist  von  Fall  zu  Fall  je  nach  der  Art  des  Berufs  zu  entscheiden.

Hinsichtlich  der  neben  den  Ermäßigungen  der  Art.  18,  19  weiter  zulässigen  außerordentlichen
  Steuerermäßigung  wegen  besonderer,  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigender
  Verhältnisse  (Art.  20)  ist  zu  beachten:

1.  Es  wird  erfordert,  daß  die  Unterhaltsgewährung  Folge  der  Erfüllung  einer  rechtlichen
  oder  wenigstens  einer  sittlichen  Verpflichtung,  nicht  Ausfluß  bloßer  Privatwohltätigkeit
  ist  und  zwar  gegenüber  Abkömmlingen  und  mitttellosen  sonstigen
Angehörigen.  Hierunter  sind  vorzugsweise  Verwandte  und  Verschwägerte  in  aufund
  absteigender  Linie,  Adoptiv-Eltern  und  -Kinder,  Ehegatten  und  Geschwister
verstanden.  Es  soll  jedoch  nicht  ausgeschlossen  sein,  auch  Fälle  zu  berücksichtigen,
die  entferntere  Verwandte  betreffen.

2.  Die  andauernde  Krankheit  kann  den  Steuerpflichtigen  selbst  oder  auch  Familienangehörige
  betreffen.

3.  Unter  die  besonderen  Unglücksfälle  zählen  nur  außergewöhnliche  wirtschaftliche
Verluste  z.  B.  durch  Brandschaden,  Viehseuchen,  Überschwemmungen  u.  dogl.,
nicht  aber  Verschuldung.

4.  Die  Ermäßigung  kann  nur  bewilligt  werden,  wenn  die  Belastung  des  Steuerpflichtigen
  infolge  der  angeführten  Verhältnisse  eine  außergewöhnliche  ist.  Hierunter
fällt  die  schon  nach  Abs.  IV  berücksichtigte  Belastung  durch  die  regelmäßige  Kindererziehung
  nicht.  Ob  eine  solche  außergewöhnliche  Belastung  vorliegt,  ist  von  Fall
zu  Fall  zu  entscheiden.