56 V. Die Gemeinden. A. Allgemeines.
organe Auskunft und Nachweisungen zu verlangen, auch
an Ort und Stelle die nötigen Erörterungen zu veranstalten
und ev. Ordnungsstrafen auszuwerfen.
In jeder Stadt müssen, in Landgemeinden können
Ortsgesetze errichtet werden, die die Gemeindeverhältnisse
regeln.
Jedes Grundstückh mit Ausnahme der selbständigen
Gutsbezirke muß einem Gemeindebezirke angehören.
Gemeindemitglieder sind diejenigen selbständigen
Personen, die im Gemeindebezirke wesentlich wohnhaft
sind oder ein Grundstück besitzen oder ein selbständiges
Gewerbe treiben.
In den Städten besteht innerhalb der Gemeindemitgliedschaft
ein besonderes Bürgerrecht, das vom Stadtrate
mittels Handschlags erteilt wird. Es bildet die Voraussetzung
zur Ausübung der sog. politischen Gemeinderechte, d. h. der
Beteiligung an den Gemeindewahlen und der Wählbarkeit
zu Gemeindeämtern (Stadtrat, Stadtverordneter).
Alles, was einer Gemeinde als solcher gehört, heißt
Gemeindevermögen. Es besteht aus dem Stammvermögen
und dem sonstigen Vermögen.
Zu den Gemeindeeinrichtungen gehören auch die
Sparkassen. Ihr Zweck besteht hauptsächlich darin, den
minderbemittelten Bevölkerungsklassen Gelegenheit zur
sicheren nutzbringenden Anlegung ihrer Ersparnisse zu
verschaffen und sie so zum Sparen anzuregen.
Die Sparkassen müssen stets zahlungsbereit sein. Die
Sparkassengelder werden in mündelsicheren Inhaberpapieren
und vor allem in Hypotheken angelegt.
Für die Einlegerguthaben haftet das Gemeindevermögen.
Der Uberschuß einer Sparkasse darf zu gemeinnützigen
oder wohltätigen Zwecken verwendet werden.
Leihhäuser sind ebenfalls Gemeindeanstalten. Ein
Leihamt hat den Zweck, unter Gewährleistung durch die
Gemeinde gegen Pfandbestellung Geld auszuleihen.
Zur Deckung des Aufwandes einer Gemeinde (Verwaltungsaufwand,
Schuldentilgung und -verzinsung usw.)