Full text : Sächsische Bürgerkunde.

56  V.  Die  Gemeinden.  A.  Allgemeines.

organe  Auskunft  und  Nachweisungen  zu  verlangen,  auch
an  Ort  und  Stelle  die  nötigen  Erörterungen  zu  veranstalten
  und  ev.  Ordnungsstrafen  auszuwerfen.

In  jeder  Stadt  müssen,  in  Landgemeinden  können
Ortsgesetze  errichtet  werden,  die  die  Gemeindeverhältnisse
  regeln.

Jedes  Grundstückh  mit  Ausnahme  der  selbständigen
Gutsbezirke  muß  einem  Gemeindebezirke  angehören.

Gemeindemitglieder  sind  diejenigen  selbständigen
  Personen,  die  im  Gemeindebezirke  wesentlich  wohnhaft
  sind  oder  ein  Grundstück  besitzen  oder  ein  selbständiges
  Gewerbe  treiben.

In  den  Städten  besteht  innerhalb  der  Gemeindemitgliedschaft
  ein  besonderes  Bürgerrecht,  das  vom  Stadtrate
mittels  Handschlags  erteilt  wird.  Es  bildet  die  Voraussetzung
zur  Ausübung  der  sog.  politischen  Gemeinderechte,  d.  h.  der
Beteiligung  an  den  Gemeindewahlen  und  der  Wählbarkeit
zu  Gemeindeämtern  (Stadtrat,  Stadtverordneter).

Alles,  was  einer  Gemeinde  als  solcher  gehört,  heißt
Gemeindevermögen.  Es  besteht  aus  dem  Stammvermögen
  und  dem  sonstigen  Vermögen.

Zu  den  Gemeindeeinrichtungen  gehören  auch  die
Sparkassen.  Ihr  Zweck  besteht  hauptsächlich  darin,  den
minderbemittelten  Bevölkerungsklassen  Gelegenheit  zur
sicheren  nutzbringenden  Anlegung  ihrer  Ersparnisse  zu
verschaffen  und  sie  so  zum  Sparen  anzuregen.

Die  Sparkassen  müssen  stets  zahlungsbereit  sein.  Die
Sparkassengelder  werden  in  mündelsicheren  Inhaberpapieren
  und  vor  allem  in  Hypotheken  angelegt.

Für  die  Einlegerguthaben  haftet  das  Gemeindevermögen.


Der  Uberschuß  einer  Sparkasse  darf  zu  gemeinnützigen
oder  wohltätigen  Zwecken  verwendet  werden.

Leihhäuser  sind  ebenfalls  Gemeindeanstalten.  Ein
Leihamt  hat  den  Zweck,  unter  Gewährleistung  durch  die
Gemeinde  gegen  Pfandbestellung  Geld  auszuleihen.

Zur  Deckung  des  Aufwandes  einer  Gemeinde  (Verwaltungsaufwand,
  Schuldentilgung  und  -verzinsung  usw.)