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besondere nicht auf Sendungen an Behörden und Beamte des Groß-
herzoglichen Hofes und der Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena-
und nicht auf Sendungen an die dem Großherzogtume mit andern Staaten
gemeinschaftlichen Behörden (Oberlandesgericht und Oberverwaltungsgericht
in Jena, Thüringisches Statistisches Amt in Weimar), ingleichen nicht auf
Sendungen an Standesbeamte:
3. auf Zeitungsbestellgeld und Eilbestellgeld.
Zugleich werden sämtliche unter A Ziff. 1., 2. und 3. bezeichneten Be-
hörden und Beamten, die in das Ablösungsverhältnis für Postbestellgeld
eingeschlossen werden sollen, demnach auch die Kirchen-, Schul-, Stiftungs= und
Gemeindebehörden angewiesen, während der Zeit vom 1. September bis ein-
schließlich 30. November ds. Is. genaue Verzeichnisse darüber zu führen, welche
bestellgeldpflichtige Sendungen und an welchen Tagen sie ihnen bestellgeldfrei zu-
gestellt, von welchen Behörden die Sendungen abgelassen worden sind und welche
Angelegenheit sie betreffen, und diese Verzeichnisse nach Ablauf der Ermittelungs-
zeit alsbald an das Ministerialdepartement der Finanzen einzusenden.
Bei den besonderen Anordnungen, die wegen des Abholens von Postsendungen
durch Beauftragte der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die die Posteingänge mit
Ausnahme der gewöhnlichen Pakete von der Post abholen lassen, sowie der Groß-
herzoglichen Generalzolldirektion in Erfurt bestehen, bewendet es auch ferner.
Weimar, den 15. Juli 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rotbe.
(Nr. 88.) Ministerialbekanntmachung über die Errichtung eines besonderen Standesamtes für
den Gemeindebezirk Dippach.
Vom 1. Januar 1914 ab wird der Gemeindebezirk Dippach aus dem Standesamts-
bezirke Berka an der Werra ausgeschieden. Vom gleichen Zeitpunkt ab wird für diesen
Gemeindebezirk ein besonderes Standesamt errichtet.
Weimar, den 4. Juli 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
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