Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

266  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

Der  Gemeinschuldner  kann  in  einem  Rechtsstreite
  wegen  einer  vom  Konkursverwalter
im  Prüfungstermine  bestrittenen  Forderung
dem  Konkursverwalter  nicht  als  Nebenintervenient
  beitreten.  Die  Frage,  ob  der  Gemeinschuldner
  zu  solchem  Beitritte  berechtigt  sei,  wäre  unbedenklich
zu  verneinen,  wenn  davon  auszugehen  wäre,  daß  der
Verwalter  nur  als  Vertreter  des  Gemeinschuldners  den
Prozeß  führe,  dieser  selbst  also  Partei  sei.  Es  kann  jedoch
  von  dieser  bestrittenen  Auslegung  des  §  5  der  KO.
abgesehen  werden,  weil  die  Unstatthaftigkeit  der  Nebenintervention
  auch  aus  einem  anderen  Grund  sich  ergibt.

Die  Feststellung  einer  Forderung  der  Konkursmasse
  gegenüber  kann  nämlich  vom  Gemeinschuldner
nicht  verhindert  werden.  Eine  Forderung  gilt  vielmehr
(§  152  Abs.  1  der  Konkursordnung)  als  festgestellt,  soweit
  gegen  sie  im  Prüfungstermin  weder  vom  Verwalter
noch  von  einem  Konkursgläubiger  Widerspruch  erhoben,
oder  soweit  ein  erhobener  Widerspruch  beseitigt  wird.  Ein
Widerspruch  des  Gemeinschuldners  dagegen  kommt  in
Bezug  auf  diese  Feststellung  nicht  in  Betracht.  Dieser
hat  nun  allerdings  ein  Interesse  auch  daran,  daß  die
Masse  nicht  mit  unbegründeten  Forderungen  belastet
werde.  Dieses  Interesse  ist  jedoch,  wie  die  Motive  zu
den  88  8,  9  der  Konkursordnung  hervorheben,  nur  ein
thatsächliches  und  fällt  mit  dem  der  Gläubiger  zusammen,
  und  der  Verwalter  hat  das  Interesse  beider
wahrzunehmen.  Die  Zulässigkeit  der  Nebenintervention
erfordert  aber  ein  rechtliches,  nicht  blos  ein  thatsächliches
  Interesse  (§  63  der  Civilprozeßordnung).  Letzteres
kann  der  Gemeinschuldner  durch  Mittheilung  der  der  angemeldeten
  Forderung  entgegenstehenden  Einwendungen
an  den  Verwalter  und,  wenn  dieser  seiner  Pflicht  nicht
nachkommen  sollte,  durch  Beschwerdeführung  beim  Konkursgerichte
  wahrnehmen.  ç

Ein  rechtliches  Interesse  hat  der  Gemeinschuldner