266 Neichsgerichtliche Entscheidungen.
Der Gemeinschuldner kann in einem Rechtsstreite
wegen einer vom Konkursverwalter
im Prüfungstermine bestrittenen Forderung
dem Konkursverwalter nicht als Nebenintervenient
beitreten. Die Frage, ob der Gemeinschuldner
zu solchem Beitritte berechtigt sei, wäre unbedenklich
zu verneinen, wenn davon auszugehen wäre, daß der
Verwalter nur als Vertreter des Gemeinschuldners den
Prozeß führe, dieser selbst also Partei sei. Es kann jedoch
von dieser bestrittenen Auslegung des § 5 der KO.
abgesehen werden, weil die Unstatthaftigkeit der Nebenintervention
auch aus einem anderen Grund sich ergibt.
Die Feststellung einer Forderung der Konkursmasse
gegenüber kann nämlich vom Gemeinschuldner
nicht verhindert werden. Eine Forderung gilt vielmehr
(§ 152 Abs. 1 der Konkursordnung) als festgestellt, soweit
gegen sie im Prüfungstermin weder vom Verwalter
noch von einem Konkursgläubiger Widerspruch erhoben,
oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt wird. Ein
Widerspruch des Gemeinschuldners dagegen kommt in
Bezug auf diese Feststellung nicht in Betracht. Dieser
hat nun allerdings ein Interesse auch daran, daß die
Masse nicht mit unbegründeten Forderungen belastet
werde. Dieses Interesse ist jedoch, wie die Motive zu
den 88 8, 9 der Konkursordnung hervorheben, nur ein
thatsächliches und fällt mit dem der Gläubiger zusammen,
und der Verwalter hat das Interesse beider
wahrzunehmen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention
erfordert aber ein rechtliches, nicht blos ein thatsächliches
Interesse (§ 63 der Civilprozeßordnung). Letzteres
kann der Gemeinschuldner durch Mittheilung der der angemeldeten
Forderung entgegenstehenden Einwendungen
an den Verwalter und, wenn dieser seiner Pflicht nicht
nachkommen sollte, durch Beschwerdeführung beim Konkursgerichte
wahrnehmen. ç
Ein rechtliches Interesse hat der Gemeinschuldner