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dbaß ber Fabrik-Inhaber durch die Flratlon nur Befrelung von der speciellen
Gewichtsermitctelung erlonge, außerdem aber allen Bestimmungen des
Gesehes vom 9. August 1841 und namentlich den, in den 9. 6. bis 9.
angeschriebenen, wie jeder andere Runkekrübenzucker-Fabrikant, unterworfen
leibe.
III. Controlirung der Runkelrübenzucker-Fabriken.
. 28.
Die Aufsiche auf die Runkelrübenzucker-Fabriken hat den doppelten Zweck:
elnestheils zu verhindern, daß Rüben, welche zur Zuckergewinnung dienen sollen,
der Entrichtung der Steuer entzogen werden, und anderntheils der Steuerverwal-(ung
die erforderliche Kenniniß von der technischen Enewickelung dieses Industriezweiges,
von den Fortschricken der Fabrikaclon und von dem Verhältnisse, in
welchem die gewonnenen Zuckersabrikate zu dem verwendeten rohen Material steben,
zu verschaffen. Die mit der Verwiegung der Rüben beaustragten Beamten
werden, da sie, so lange dle Zerklelnerungs-Maschine in Thätigkeie ist, das Local,
in welchem sich dlese bestnder, alche verlassen dürfen, für dee Erreichung jener
beiden Zwecke ulcht vollständig genügen, und es wird daher außerdem noch
dle Wirksamkelt anderer Steuerbeameen binzurreten mässen. Die Ober-Conero-=leurs,
von benen vorausgesezt werden darf, daß sie mit dem Betriebe der Runkelrübenzucker-Fabrikatlon
ssch alsbald binreichend vertraut machen, haben den Aufsehern
die nöchige Anleitung zu ertheilen, wie von ihnen bei Reolsion der Rübenzucker-Fabriken
zu verfahren sey und auf welche Punkie es hauptsächlich ankomme,
damkt einerseits der Zweck der Controle möglichst vollkommen erreicht und
andererselts jede über diesen Zweck Hinausgeßhende Revisionshandlung vermieden
werde; insbesondere ist den Aufsehern zu empfehlen, sich des Eindringens in die
Art der Ausführung der einzelnen Betrlebs-Operationen, besonders, wenn der Fabrik-Inhaber
auf deren Gehelmhaltung Werth legen sollte, zu enthalten, auch die
Fabrik-Arbeiter weder durch ihre Anwesenbeic, noch durch enebehrliche Fragen in
ben ihnen obliegenden Verrichtungen zu stören.
5. 20.
Die Erlangung der Kenntniß von dem Berriebe und ben Eefolgen der Rü,