Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

19

dbaß  ber  Fabrik-Inhaber  durch  die  Flratlon  nur  Befrelung  von  der  speciellen
  Gewichtsermitctelung  erlonge,  außerdem  aber  allen  Bestimmungen  des
Gesehes  vom  9.  August  1841  und  namentlich  den,  in  den  9.  6.  bis  9.
angeschriebenen,  wie  jeder  andere  Runkekrübenzucker-Fabrikant,  unterworfen
leibe.

III.  Controlirung  der  Runkelrübenzucker-Fabriken.
.  28.

Die  Aufsiche  auf  die  Runkelrübenzucker-Fabriken  hat  den  doppelten  Zweck:
elnestheils  zu  verhindern,  daß  Rüben,  welche  zur  Zuckergewinnung  dienen  sollen,
der  Entrichtung  der  Steuer  entzogen  werden,  und  anderntheils  der  Steuerverwal-(ung
  die  erforderliche  Kenniniß  von  der  technischen  Enewickelung  dieses  Industriezweiges,
  von  den  Fortschricken  der  Fabrikaclon  und  von  dem  Verhältnisse,  in
welchem  die  gewonnenen  Zuckersabrikate  zu  dem  verwendeten  rohen  Material  steben,
  zu  verschaffen.  Die  mit  der  Verwiegung  der  Rüben  beaustragten  Beamten
werden,  da  sie,  so  lange  dle  Zerklelnerungs-Maschine  in  Thätigkeie  ist,  das  Local,
  in  welchem  sich  dlese  bestnder,  alche  verlassen  dürfen,  für  dee  Erreichung  jener
  beiden  Zwecke  ulcht  vollständig  genügen,  und  es  wird  daher  außerdem  noch
dle  Wirksamkelt  anderer  Steuerbeameen  binzurreten  mässen.  Die  Ober-Conero-=leurs,
  von  benen  vorausgesezt  werden  darf,  daß  sie  mit  dem  Betriebe  der  Runkelrübenzucker-Fabrikatlon
  ssch  alsbald  binreichend  vertraut  machen,  haben  den  Aufsehern
  die  nöchige  Anleitung  zu  ertheilen,  wie  von  ihnen  bei  Reolsion  der  Rübenzucker-Fabriken
  zu  verfahren  sey  und  auf  welche  Punkie  es  hauptsächlich  ankomme,
  damkt  einerseits  der  Zweck  der  Controle  möglichst  vollkommen  erreicht  und
andererselts  jede  über  diesen  Zweck  Hinausgeßhende  Revisionshandlung  vermieden
werde;  insbesondere  ist  den  Aufsehern  zu  empfehlen,  sich  des  Eindringens  in  die
Art  der  Ausführung  der  einzelnen  Betrlebs-Operationen,  besonders,  wenn  der  Fabrik-Inhaber
  auf  deren  Gehelmhaltung  Werth  legen  sollte,  zu  enthalten,  auch  die
Fabrik-Arbeiter  weder  durch  ihre  Anwesenbeic,  noch  durch  enebehrliche  Fragen  in
ben  ihnen  obliegenden  Verrichtungen  zu  stören.

5.  20.
Die  Erlangung  der  Kenntniß  von  dem  Berriebe  und  ben  Eefolgen  der  Rü,