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nachweisbare rechtliche Verpflichtung auf seiten der Beitragenden vorliegt,
unter den Begriff des Kollektierens fällt und daher ebenfalls
bestraft wird, wenn es ohne die vorgeschriebene Genehmigung geschieht.
Oppeln, den 30. Dezember 1875.
Königliche Regierung.
3. Bekanntmachnng der Königlichen Regierung vom 22. Oktober 1880, betr.
das Verbot zur Erteilung sogenannter Bettelbriefe. (Amtsbl. S. 278.)
Es ist in letzter Zeit vielfach vorgekommen, daß auf Grund von Attesten
gebettelt wird, in denen bescheinigt ist, daß die Inhaber im Laufe der Wintermonate
vom Notstand betroffen worden.
Durch Bekanntmachung vom 9. Januar 1823 (Amtsblatt der Königlichen
Regierung zu Oppeln pro 1823 S. 31) ist das Verbot wegen Erteilung
von Zeugnissen zum Betteln auf Brand oder bei anderen Unglücksfällen
erneuert worden, es werden daher derartige Attleste in der Regel gefälscht sein.
Behufs Feststellung des Ursprungs solcher Atteste sind die Vorzeiger derselben
stets festzunehmen.
Oppeln, den 22. Oktober 1880.
Königliche Regierung.
11. Militärwesen.
1. Polizeiverordnung, die Ansführung der Militärersatzinstruktion*)
betreffend vom 27. Februar 1874. (Amtsbl. S. 98.)
Unter Bezugnahme auf § 17 der Verordnung zur Ausführung der
Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 (Extrabeilage zum Stück 37 des Amtsblatts
pro 1868) wird hierdurch unter Aufhebung der Polizeiverordnung
vom 15. Dezember 1859 (Extrabeilage zum Stück 51 des Amtsblatts pro 1859)
auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeivewaltung
für den Umfang unseres Regierungsbezirks nachstehendes
verordnet:
I. In der zweiten Hälfte des Dezember jeden Jahres haben die Landräte
durch die Kreisblätter dazu aufzufordern, daß die mit Führung der
Stammrolle beauftragten Behörden (die Bürgermeister in den Städten und
die Gemeinde= resp. Gutsvorsteher oder sonst vom Landrat in den ländlichen
Ortschaften bezeichneten Organe) die Stammrollen berichtigen, und daß die
nach § 59 der neuen Ersatzinstruktion hierzu verbundenen Militärpflichtigen
und andere im Abschnitt 4 dieses Paragraphen genannten Personen bei den
vorgedachten Behörden in Gemäßheit der von denselben zu erlassenden Bekanntmachung
die Anmeldungen zur Stammrolle bewirken.
II. Die Bürgermeister in den Städten und die Gemeinde-= resp. Gutsvorsteher
oder sonstt en Stammrollenführer in den ländlichen Ortschaften
haben alljährlich zu Anfang Januar durch öffentlichen Anschlag und zwar:
in den Städten am Rathause oder der sonstigen Gemeindestätte, in den
ländlichen Ortschaften im Amtslokale des Gemeinde= resp. Gutsvorstehers,
sowie, falls es nötig befunden wird, in Gast= oder Schank-*)
Ersetzt durch die Wehrordnung vom 22. November 1888.