Full text : Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

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nachweisbare  rechtliche  Verpflichtung  auf  seiten  der  Beitragenden  vorliegt,

  unter  den  Begriff  des  Kollektierens  fällt  und  daher  ebenfalls

bestraft  wird,  wenn  es  ohne  die  vorgeschriebene  Genehmigung  geschieht.
Oppeln,  den  30.  Dezember  1875.

Königliche  Regierung.


3.  Bekanntmachnng  der  Königlichen  Regierung  vom  22.  Oktober  1880,  betr.
das  Verbot  zur  Erteilung  sogenannter  Bettelbriefe.  (Amtsbl.  S.  278.)

   Es  ist  in  letzter  Zeit  vielfach  vorgekommen,  daß  auf  Grund  von  Attesten
gebettelt  wird,  in  denen  bescheinigt  ist,  daß  die  Inhaber  im  Laufe  der  Wintermonate
  vom  Notstand  betroffen  worden.

Durch  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1823  (Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Oppeln  pro  1823  S.  31)  ist  das  Verbot  wegen  Erteilung
von  Zeugnissen  zum  Betteln  auf  Brand  oder  bei  anderen  Unglücksfällen
erneuert  worden,  es  werden  daher  derartige  Attleste  in  der  Regel  gefälscht  sein.
Behufs  Feststellung  des  Ursprungs  solcher  Atteste  sind  die  Vorzeiger  derselben
stets  festzunehmen.

Oppeln,  den  22.  Oktober  1880.

Königliche  Regierung.


11.  Militärwesen.

1.  Polizeiverordnung,  die  Ansführung  der  Militärersatzinstruktion*)
           betreffend  vom  27.  Februar  1874.  (Amtsbl.  S.  98.)

        Unter  Bezugnahme  auf  §  17  der  Verordnung  zur  Ausführung  der
Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868  (Extrabeilage  zum  Stück  37  des  Amtsblatts
  pro  1868)  wird  hierdurch  unter  Aufhebung  der  Polizeiverordnung
vom  15.  Dezember  1859  (Extrabeilage  zum  Stück  51  des  Amtsblatts  pro  1859)
auf  Grund  des  §  11  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  über  die  Polizeivewaltung
  für  den  Umfang  unseres  Regierungsbezirks  nachstehendes
verordnet:

I.  In  der  zweiten  Hälfte  des  Dezember  jeden  Jahres  haben  die  Landräte
  durch  die  Kreisblätter  dazu  aufzufordern,  daß  die  mit  Führung  der
Stammrolle  beauftragten  Behörden  (die  Bürgermeister  in  den  Städten  und
die  Gemeinde=  resp.  Gutsvorsteher  oder  sonst  vom  Landrat  in  den  ländlichen
Ortschaften  bezeichneten  Organe)  die  Stammrollen  berichtigen,  und  daß  die
nach  §  59  der  neuen  Ersatzinstruktion  hierzu  verbundenen  Militärpflichtigen
und  andere  im  Abschnitt  4  dieses  Paragraphen  genannten  Personen  bei  den
vorgedachten  Behörden  in  Gemäßheit  der  von  denselben  zu  erlassenden  Bekanntmachung
  die  Anmeldungen  zur  Stammrolle  bewirken.

II.  Die  Bürgermeister  in  den  Städten  und  die  Gemeinde-=  resp.  Gutsvorsteher
  oder  sonstt  en  Stammrollenführer  in  den  ländlichen  Ortschaften
haben  alljährlich  zu  Anfang  Januar  durch  öffentlichen  Anschlag  und  zwar:

in  den  Städten  am  Rathause  oder  der  sonstigen  Gemeindestätte,  in  den
ländlichen  Ortschaften  im  Amtslokale  des  Gemeinde=  resp.  Gutsvorstehers,
  sowie,  falls  es  nötig  befunden  wird,  in  Gast=  oder  Schank-*)

  Ersetzt  durch  die  Wehrordnung  vom  22.  November  1888.