Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

332  Buch  III.  Abschnitt  8.  Das  Fahrnispfandrecht  und  das  Pfandrecht  an  Rechten.

daß  die  Oberforderung  des  C.,  was  Kapital,  Zinssatz  und  Zinstermin  angehe,  mit  seiner
eignen  Unterforderung  genau  übereinstimme.  Hier  kann  C.  an  jedem  Zinstermin  verlangen,
daß  B.  die  Zinsen  unmittelbar  an  ihn  bezahle;  er  muß  sich  aber  jedesmal  den  Einwand
gefallen  lassen,  daß  B.  am  Tage  vorher  die  Zinsen  bereits  an  A.  entrichtet  habe.  Doch
kann  C.  dies  dadurch  verhindern,  daß  er  dem  B.  ein  für  allemal  die  Zinszahlung  an  A.

brieflich  untersagt.

6)  Außer  durch  Einziehung  kann  der  Obergläubiger  die  Unterforderung
zwecks  Beitreibung  der  Pfandsumme  noch  in  andrer  Art  verwerten.

aa)  Erstens  kann  er,  wenn  er  für  die  Oberforderung  einen  vollstreckbaren
Titel  erlangt  hat,  in  die  Unterforderung  die  Zwangsvollstreckung  betreiben
(1277,  1282  1.).

896)  Zweitens  kann  er,  soweit  die  Oberforderung  fällig  und  sowohl  die
Ober=  wie  die  Unterforderung  auf  Geld  gerichtet  ist,  von  dem  Untergläubiger
fordern,  daß  dieser  ihm  die  Unterforderung  bis  zur  Höhe  der  fälligen  Pfandsumme
  an  Zahlungsstatt  abtritt  (1282  1  Satz  3).

#)0)  Drittens  kann  er  auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  dem  Untergläubiger
  oder  auf  Grund  einer  besondern  gerichtlichen  Ermächtigung  7  die  Unterforderung
  auch  in  jeder  andern  Art,  insbesondre  durch  Versteigerung  oder
freihändigen  Verkauf  verwerten;  die  Vereinbarung  mit  dem  Untergläubiger  ist
grundsätzlich  erst  statthaft,  wenn  die  Pfandsumme  wenigstens  teilweise  fällig  ist
(s.  1273  II,  1277;  s.  oben  S.  320  h).

Beispiel.  Eine  Versteigerung  der  Unterforderung  kraft  Ermächtigung  des  Gerichts
wird  namentlich  dann  geboten  sein,  wenn  ihre  Fälligkeit  noch  weit  hinausgeschoben  und  die
Sicherheit  des  Unterschuldners  zweifelhaft  ist.  Die  Ermächtigung  wird,  da  R.  FG.  166  unsern
Fall  nicht  erwähnt,  nur  durch  einstweilige  Verfügung  des  Prozeßgerichts  zu  ermöglichen  sein.

b)  Ruhn  mehrere  Pfandrechte  auf  der  nämlichen  Unterforderung,  so  steht
das  Einziehungsrecht  nur  dem  ersten  Obergläubiger  zu  (1290).  Das  nämliche
wird  auch  für  jede  andre  Verwertung  der  Unterforderung,  ausgenommen  die
durch  Zwangsvollstreckung,  gelten  müssen.  Doch  wird  jeder  nachstehende  Obergläubiger
  von  dem  Untergläubiger  fordern  dürfen,  daß  er  seinerseits  die
Forderung  für  den  ersten  Obergläubiger  und  sich  gemeinschaftlich  oder  für  den
ersten  Obergläubiger  allein  einzieht;  geschieht  dies,  so  erlangt  der  nachstehende
Obergläubiger  ein  Pfandrecht  an  dem,  was  der  Unterschuldner  geleistet  hat
(.  1286  Satz  1,  1287,  1288).

Beispiel.  A.  hat  seine  Forderung  gegen  B.  auf  6000  Mk.  zuerst  dem  C.  für  1000,
dann  dem  D.  für  2000  Mk.  verpsändet;  die  Unter=  und  beide  Oberforderungen  sind  fällig.
Hier  ist  D.  nicht  besugt,  seine  2000  Mk.  unmittelbar  von  B.  einzuziehn,  sondern  er  kann
nur  fordern,  daß  A.  von  B.  die  Zahlung  von  5000  Mk.  an  sich  und  C.  gemeinsam  verlangt.
Das  ist  sehr  umständlich,  aber  nach  dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes  nicht  wohl  anzuzweifeln.
Auch  ist  dies  Verfahren  nicht  ohne  Sinn;  denn  dem  C.  ist  die  Forderung  gegen  B.  in  ihrem
vollen  Betrage  verhaftet;  auch  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  seine  Pfandsumme  infolge  von
Zinsrückständen  und  Kosten  mehr  als  1000  Mk.  beträgt;  so  ist  es  nicht  unangemessen,  wenn
die  von  B.  zu  zahlenden  6000  Mk.  nur  unter  Mitwirkung  C.s  zur  Verteilung  kommen.

2.  Soweit  der  Obergläubiger  befugt  ist,  die  Unterforderung  ohne  Mit-7)
  Abw.  Planck-Greisf,  Anm.  2  zu  §  1277.