Full text : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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und  bei  Einnahmen  von  Staatsanstalten  mit  Spezialrechnung.  Be—
züglich  der  beiden  letzteren  laufen  nur  die  staatlichen  Anteile  und
rücksichtlich  der  Nettoerträge  durch  die  Etats  der  Staatskasse.

4)  Die  Ausgaben  sind  wie  die  Einnahmen  nachzuweisen,
unvorhergesehene  (unter  keinen  Titel  fallende)  aus  den  betreffenden
Dispositionsfonds  zu  bestreiten.  Auf  solche  Dispositionsfonds,  welche
der  Etat  ohne  nähere  Bezeichnung  des  Zwecks  zur  Verfügung  der
Verwaltung  stellt  (Insgemein  rc.)  dürfen  keine  Ausgaben  angewiesen
werden,  welche  unter  einen  zu  bestimmten  Verwendungszwecken  ausgesetzten
  Etatstitel  fallen.  Ueber  außerordentliche  Ausgaben  bestimmt
das  Etatsgesetz.  Geleistete  und  empfangene  Vorschüsse  sind  bis  zur
Erledigung  als  Teile  der  Kassebestände  zu  liquidieren.

Die  Hauptrechnungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Domänenkasse
  und  der  Landeskasse  sind  getrennt  zu  führen,  die  Spezialrechnungen
  dagegen  können  mit  genauer  Darstellung  der  Anteile  bei  den
Kasseabteilungen  nach  Maßgabe  des  Etats  gemeinschaftliche  sein.  Ueber
die  Revenuenrückstände  aus  den  Vorperioden  und  deren  Erledigung  ist
besondere  Rechnung  zu  führen,  nachträgliche  Anfälle  und  Defekte  sind
in  die  betreffenden  Titel  der  laufenden  Rechnungen  einzustellen,  ungewöhnliche
  werden  wie  außerordentliche  behandelt.

5)  Sämtliche  Unterbehörden  und  Vorstände  von  Staatsanstalten
  sind  für  Einhaltung  des  ihnen  für  jeden  Titel  eröffneten
Kredits  verantwortlich.  Zu  unvermeidlichem  Mehraufwand  gehört
  Nachverwilligung  1).  Als  Etatstitel  gilt  jede  als  besonderer  Titel
ersichtlich  gemachte  Hauptposition  des  Spezialetats.  Ersparnisse  und
Mehrausgaben  der  einzelnen  Etatsjahre  bei  einzelnen  Titeln  können
mit  einander  verrechnet  werden.  Hinsichtlich  des  Personalaufwands
darf  der  Etat  nur  insoweit,  als  es  durch  Gehaltsbewilligungen  nach
Maßgabe  der  mit  dem  Landtage  jeweilig  vereinbarten  Bestimmungen
über  Bewilligung  von  Gehalten  nach  Dienstalteim  veranlaßt  wird
(G.  v.  20.  Febr.  1894),  bezüglich  des  sächlichen  Aufwandes  im
ganzen  nicht  überschritten  werden;  oder  es  muß,  soviel  den  sächlichen
Aufwand  anlangt,  die  Ueberschreitung  als  nötig  nachgewiesen  werden.
Mit  Ausnahme  des  Personalaufwands  und  der  ausdrücklich  als  nicht
übertragungsfähig  bezeichneten  Titel  des  sächlichen  Aufwands  können
von  den  Abteilungsvorständen  Uebertragungen  disponibel  gebliebener
Mittel  von  dem  einen  Titel  ihres  Etats  in  den  anderen  zur  Deckung
einer  Ueberschreitung  verfügt  werden.

1)  Vergl.  G.  v.  29.  April  1831  Art.  5.