299
(Nr. 155.) Prüfungsordnung für Säuglingspflegerinnen. Vom 23. Dezember 1913.
Mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
über staatliche Prüfungen von Säuglingspflegerinnen folgendes verordnet:
8S I.
Zu den Prüfungen werden nur Frauen und Mädchen zugelassen, die nicht
unter 19 und nicht über 40 Jahre alt sind.
8 2.
Die Prüfungen von Säuglingspflegerinnen werden vor einer Prüfungs-
kommission in einem vom Staatsministerium zu bestimmenden Säuglingsheim
abgehalten. Die Prüfungskommission besteht aus dem Medizinalreferenten im
Großherzogl. Staatsministerium, Departement des Innern, als Vorsitzendem und
dem Arzte des Säuglingsheims.
8 3.
Das Staatsministerium macht bekannt, wann Prüfungen abgehalten werden.
Bis auf weiteres werden jährlich 2 Prüfungen, nämlich im Juni und Dezember,
abgehalten.
8 4.
Die Zulassungsgesuche sind an den Vorsitzenden der Prüfungskommission
unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen.
Bewerberinnen, deren Zulassungsgesuche später als zwei Wochen vor dem
Beginne der Prüfung eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in
der laufenden Prüfungsperiode.
85.
Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen:
. Der Nachweis des Lebensalters,
ein behördliches Leumundszeugnis,
das Abgangszeugnis einer höheren Mädchenschule,
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zur Säuglingspflege,
der Nachweis sechsmonatiger Teilnahme an einem zusammenhängenden
Lehrgang in einem für diesen Zweck staatlich anerkannten Säuglingsheim.
55°
T