302 (Säuglingspflegerinnen.)
8 13.
Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so wird die Geprüfte vom Vor—
sitzenden davon benachrichtigt und erhält die eingereichten Nachweise zurück, nachdem
auf dem Zeugnisse des Säuglingsheims (§ 5 Nr. 6) ein Vermerk über den Aus-
fall der Prüfung gemacht und von der Prüfungskommission unterschrieben ist.
8 14.
Die in einem anderen Bundesstaat auf Grund mindestens gleicher Anforde-
rungen erteilte Anerkennung als Säuglingspflegerin gilt auch für das Staatsgebiet
des Großherzogtums.
816.
Die staatliche Anerkennung als Säuglingspflegerin kann von dem Staats-
ministerium zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Mangel
derjenigen Eigenschaften dartun, die für die Ausübung dieses Berufs erforderlich
sind, oder wenn die Pflegerin den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen
Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt.
Einer in einem anderen Bundesstaat erfolgten Anerkennung kann unter den-
selben Voraussetzungen von dem Staatsministerium die Wirksamkeit für das Staats-
gebiet des Großherzogtums entzogen werden. Die Entziehung ist der Behörde,
welche die Anerkennung erteilt hat, zur Kenntnis zu bringen.
8 16.
Die Kosten der Prüfung, zu denen jede Bewerberin 12 4 beizubringen hat,
werden vom Staatsministerium getragen.
Der Beitrag der Bewerberin ist spätestens am Tage vor der Prüfung an
die Kassenverwaltung des Großherzogl. Staatsministeriums, Departements des In-
nern, Weimar, Fürstenhaus 3 Treppen, einzuzahlen.
Die Nichteinzahlung schließt von der Prüfung aus.
Der Beitrag kann bei Nachweis der Bedürftigkeit erlassen werden.
Weimar, den 23. Dezember 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.