Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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sammtdauer nicht einmal ein Jahr erreicht, welchenfalls bis auf Wochen zu er- 
kennen ist, und nur uͤberschießende Tage in Wegfall kommen sollen. 
Trifft Gefängnißstrafe mit höheren Freiheitsstrafen zusammen, so kann der 
Richter von der bei der Gefängnißstrafe ihm ansonst etwa zustehenden Befugniß, 
Handarbeit oder Geldstrafe an deren Stelle zu erkennen, keinen Gebrauch machen. 
Krt. 56. 
Treffen zeitliche Freiheitöstrafen derselben Art zusammen, so sollen dieselben 
msammengerechnet werden, jedoch bei Zuchthausstrafe und Arbeitshausstrafe gleich- 
falls die längste Dauer derselben nach Art. 10 nicht überschritten werden, die etwa 
überschießende Zeit in Wegfall kommen, und nach Befinden auf eine Schärfung 
erkannt werden (Art. 12). 
Sind Gefängnißstrafen zusammenzurechnen, und es befindet sich darunter 
eine wegen eines Verbrechens, welches in seinen höheren Strafsätzen mit Arbeiks- 
hausstrafe bedroht ist, so kann der Richter, falls die Gesammtdauer der Gefäng= 
nißstrafen sechs Monate übersteigt, diese Strafen nach seinem Ermessen unter 
Berücksichtigung des in dem Schlußsatz des. Art. 10 angegebenen Verhältnisses 
in Arbeitshaus verwandeln. 
Art. 57. 
Ist ein Verbrecher bereits durch ein Erkenntniß zu einer Freiheitsstrafe verur- 
theilt, und jeht wieder zu einer solchen zu verurkheilen, so hat der später erkennende 
Richter, gleichviel ob er auch das frühere Erkenntniß gefällt hat oder nicht, die meh- 
reren Freiheitsstrafen nach den Artt. 55 und 50 gegebenen Vorschriften zu verwan- 
deln oder zusammenzurechnen. Liegen mehrere Erkenntnisse auf Freiheitsstrafen 
unabhängig von einander vor, so hat das Appellationsgericht das Geeignete zu ent- 
scheiden. 
Hat der Verbrecher eine der Freiheitsstrafen bereite zu verbüßen angefangen, 
so kommt nur der noch nicht verbüßte Theil derselben in Betrachtung, und e ist 
daher auch die nach Art. 10. bestimmte längste Dauer der Arbeitöhausstrafe und 
Zuchthausstrafe nur mit Rücksicht auf diesen noch nicht verbüßten Theil geltend 
zu machen. . 
Strafmilderung wegen sugendlichen Alters. 
rt. 58. 
Die Jugend ist ein Grund zur Milderung der gesetzlich verwirkten Strafe bei
	        
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