Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 14. 
Inhbalt: Wahlordnung für die Wahl der Gersicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts 
(§§ 40 flad. der Keichsversicherungsordnung), Seite 119. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Keichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 130. 
  
  
  
  
(Nr. 53.) Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungs. 
amts (88§ 40 flgd. der Reichsversicherungsordnung).“) 
!. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter 
leitet die Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"), die im 
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl 
nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der 
a) knappschaftlichen Krankenkassen, 
b) Ersatzkassen, 
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben, die 
Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts seßhaften Kassen 
außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig 
anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. 
  
*) Allle in der Wahlorbnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht ein anderes 
angegeben ist, auf die KeBO 
*“) Krankenkassen sind, soweit nicht ein andberes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs- und 
Innungskrankenkassen ( 225 J. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 28. April 1016. 21
	        
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