Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 14.
Inhbalt: Wahlordnung für die Wahl der Gersicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts
(§§ 40 flad. der Keichsversicherungsordnung), Seite 119. — Inhaltsverzeichnis aus dem
Keichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 130.
(Nr. 53.) Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungs.
amts (88§ 40 flgd. der Reichsversicherungsordnung).“)
!. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter
leitet die Wahl (Wahlleiter).
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"), die im
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl
nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der
a) knappschaftlichen Krankenkassen,
b) Ersatzkassen,
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben, die
Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts seßhaften Kassen
außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig
anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen.
*) Allle in der Wahlorbnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht ein anderes
angegeben ist, auf die KeBO
*“) Krankenkassen sind, soweit nicht ein andberes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen ( 225 J.
1914.
Ausgegeben in Weimar am 28. April 1016. 21