(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 137
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#e. vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 11 a, 1lb mit dem Zwölfundeinhalbfachen des
einjährigen Betrags zu veranschlagen.
38.
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Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der
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8 11a.
Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person be-
schränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person,
mit deren Tode das Recht erlischt.
Als Wert wird angenommen bei einem Alter
bis zu 15 Jahren das 18 fache,
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bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrunde-
legung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden Kapital-
wertes vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise
hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert
eines Vermögensteils vermindert hat.
8 11b.
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer
Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das