Contents : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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ist  am  Bundesrate  ulehtes  geändert  worden,  sondern  bureh  #
versassungsänderndes  Geseh  wurde  nur  hder  Norhheutsche  Aunbzum
  Deutschen  Reiche  erweitert,  indem  die  südbeutschen  (Slaaten
dazukamen  und  zugunsten  der  bestehenden  Gewalt  auf  #hre
Sonveränität  verzichteten.

§  2.  Der  staatsrechtliche  Charahter  des  Bundeovrates.)

I.  Was  die  rechtliche  Natur  des  Bundesrates  betrifft,  so
sind  die  Ansichten  hierüber  wegen  der  Sehwierigkeit  seiner
staatsrechtlichen  Begriffsstimmung  sehr  verschieden,  zumal
die  Reichsverfassung  die  Stellung,  die  der  Bundesrat  im
Reichsorganismus  einnehmen  soll,  nicht  näher  charakterisiert
hat,  sondern  im  Art.  6  Abs.  1  Reichsverf.  nuur  bestimmt,  dasz
der  Bundesrat  „aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes
besteht“,  wodurch  zwar  seine  Zusammensetzung,  aber  nicht  sein
Wesen  erklärt  wird.

II.  Viele  haben  daher  die  Stellung  des  Bundesrates
verkannt  und  ihm  Einrichtungen  gleichgestellt,  die  mit  ihm
nichts  oder  nur  wenig  gemeinsam  haben,  und  dabei  die  Verschiedenheiten
  übersehen,  viele  haben  sogar  sechon  gleich  mit
seinem  Erscheinen  bei  der  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes
seine  Abschaffung  gefordert  oder  doch  wenigstens  seine  Abänderung
  in  ihnen  geläufige  Institutionen  verlangt.3)

 

1)  Laband,  Staatsr.  I,  S.  233  f.,  Reichsstaatsr.  S.  61  f.,  „der  Bundesrat“
  in  der  D.  Juristenzeit.  XVI.  S.  1  f.,  in  v.  Stengels  Wörterbuch  des
d.  Verwaltungsrechts  I.  S.  248  f.;  Kliemke,  S.  14  f.;  Loening,  S.  59  f.;
Herwegen:  Reichsverf.  u.  Bundesrat;  Arndt,  Staatsr.,  S.  88  f.;  v.  Seydel,
Komm.,  S.  131  f.,  in  Holtzendorffs  Jahrb.  III,  S.  273  f.;  Jagemann,
S.  80  f.;  Schulze,  Lehrb.,  S.  48;  Zorn,  Staatsr.  I,  S.  145  f.;  Meyer,
Lehrb.,  S.  429  f.;  v.  Mohl,  S.  228  f.;  Dambitsch,  S.  191  f.

2)  Eine  Einwirkung  übte  hier  auch  die  verschiedene  Auffassung  über
den  staatsrechtlichen  Charakter  des  Deutschen  Reiches.

3)  Es  sind  dreierlei  Vorschläge  zur  Abänderung  des  Bundesrates  aufgetaucht:
  Die  einen  wollten  die  Regierungsrechte  des  Bundesrates  dem
Bundespräsidium  übertragen,  sodaß  er  nur  als  beratende  Behörde  neben
der  Reichsregierung  fungieren  würde.  (Vgl.  den  Antrag  des  Reichstagsabgeordneten
  Groote,  Sten.  Ber.  des  konst.  Reichstags  1867,  Aktenstück
Nr  15,  V,  S.  39),  andere  an  die  Stelle  des  Bundesrats  ein  Oberhaus