Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

188 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Menschenkraft bewegt werden, genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der Führung 
des Förderkorbes. 
II. Bei Bremsfahrstühlen in kleinen Getreidemühlen kann von der selbsttätigen 
Ausrückung in der unteren Stellung des Fahrkorbes abgesehen werden, wenn 4 m 
von der unteren Begrenzung des Fahrschachtes entfernt vom Fahrkorb ein Signal 
in Tätigkeit gesetzt wird. 
§ 26. 
Windevorrichtung. 
Handwinden mit Lüftungsbremsen sind mit Kurbeln zu versehen, die beim 
Niedergang stillstehen. 
§ 27. 
Zeigervorrichtung. 
Jeder Aufzug, dessen jeweilige Stellung nicht außerhalb der Fahrbahn sicht- 
bar ist, muß in allen Fördergeschossen mit einer Zeigervorrichtung versehen werden. 
Ausgenommen sind kleine Aufzüge (8 4 II.). 
8 28. 
Förderkorb. 
I. Der Förderkorb muß derart umwehrt sein, daß das Ladegut nicht über den vom 
Förderkorbe bestrichenen Raum hinausragen oder aus dem Korbe herausfallen kann. 
II. Bei der Beladung mit Förderwagen muß eine Feststellvorrichtung für diese 
angebracht werden. 
§ 29. 
Bezeichnung des Fahrstuhls. 
An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer 
Schrift die Worte: Vorsicht!, Aufzug!, sowie das Verbot des Mitfahrens von 
Personen und die zulässige Belastung in Kilogrammen enthält. Von dieser Vor- 
schrift sind kleine Aufzüge, die nicht betretbar sind (§ 4 lII), ausgenommen. 
Betrieb der Aufzüge. 
8 30. 
Verantwortlichkeit für den Betrieb. 
I. Die Betriebsunternehmer von Aufzügen oder die an ihrer Stelle mit der 
Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter sowie die mit der Bedienung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.