188 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
Menschenkraft bewegt werden, genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der Führung
des Förderkorbes.
II. Bei Bremsfahrstühlen in kleinen Getreidemühlen kann von der selbsttätigen
Ausrückung in der unteren Stellung des Fahrkorbes abgesehen werden, wenn 4 m
von der unteren Begrenzung des Fahrschachtes entfernt vom Fahrkorb ein Signal
in Tätigkeit gesetzt wird.
§ 26.
Windevorrichtung.
Handwinden mit Lüftungsbremsen sind mit Kurbeln zu versehen, die beim
Niedergang stillstehen.
§ 27.
Zeigervorrichtung.
Jeder Aufzug, dessen jeweilige Stellung nicht außerhalb der Fahrbahn sicht-
bar ist, muß in allen Fördergeschossen mit einer Zeigervorrichtung versehen werden.
Ausgenommen sind kleine Aufzüge (8 4 II.).
8 28.
Förderkorb.
I. Der Förderkorb muß derart umwehrt sein, daß das Ladegut nicht über den vom
Förderkorbe bestrichenen Raum hinausragen oder aus dem Korbe herausfallen kann.
II. Bei der Beladung mit Förderwagen muß eine Feststellvorrichtung für diese
angebracht werden.
§ 29.
Bezeichnung des Fahrstuhls.
An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer
Schrift die Worte: Vorsicht!, Aufzug!, sowie das Verbot des Mitfahrens von
Personen und die zulässige Belastung in Kilogrammen enthält. Von dieser Vor-
schrift sind kleine Aufzüge, die nicht betretbar sind (§ 4 lII), ausgenommen.
Betrieb der Aufzüge.
8 30.
Verantwortlichkeit für den Betrieb.
I. Die Betriebsunternehmer von Aufzügen oder die an ihrer Stelle mit der
Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter sowie die mit der Bedienung der