Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 189 
Aufzüge betrauten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, die sich 
nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betrieb erhalten werden. 
II. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten Personen sind verpflichtet, 
während des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen 
und von hervorgetretenen Mängeln des Aufzugs dem Unternehmer oder dessen Stell- 
vertreter ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
III. Die Führungen und Führungsteile müssen bei bestehenden Anlagen vom 
Innern des Fahrkorbes aus geschmiert werden, wenn die im § 5 IV vorgeschriebene 
freie Höhe nicht vorhanden ist. Fehlt diese freie Höhe, so dürfen auch die Trieb- 
werksteile nicht von der Decke des Fahrkorbes aus geschmiert werden. 
§ 31. 
Benutzung der Fahrstühle. 
Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Türverriegelung dürfen erst in Be- 
wegung gesetzt werden, wenn die sämtlichen Fahrschachttüren und etwa vorhandene 
Fahrkorbtüren fest geschlossen sind. Letztere dürfen erst dann geöffnet werden, wenn 
der Fahrkorb an einer Förderstelle zur Ruhe gelangt ist. 
8 32. 
Führer. 
1. Personenaufzüge mit mechanischem Steuerungsantrieb dürfen nur in Be- 
gleitung besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrichtungen 
und dem Betriebe des Aufzugs und den dafür erlassenen Vorschriften vertraut sein. 
Der hierüber durch einen von einem zuständigen Sachverständigen (§ 37) schriftlich 
ausgestellte Befähigungsnachweis ist in das Revisionsbuch (8 35) aufzunehmen. Die 
Führer dürfen nicht unter 18 Jahre alt sein und müssen in das Revisionsbuch 
die schriftliche Erklärung eintragen, daß sie die Bedienung des Aufzugs ver- 
antwortlich übernommen haben. 
II. Personenaufzüge mit elektrischer Innensteuerung können mit Genehmigung 
des Gemeindevorstandes in Begleitung von Führern, die das 15. Lebensjahr erreicht 
haben und mit der Bedienung und den Betriebsvorschriften vertraut sind, benutzt 
werden, wenn für die Beaufsichtigung der maschinellen Einrichtungen des Fahr- 
stuhls ein verantwortlicher, geprüfter Aufzugswärter vorhanden ist, der während des 
Betriebs des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß. 
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