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Anderung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok-
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt.
Hinter § 21 wird folgen der neuer Paragraph eingeschaltet:
§ 218. Postkreditbriefe.
I. Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 .¾ ausgestellt
werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
II. Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkreditbrief
lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit Zahlkarte an das für
den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für
die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung.
Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt
werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto,
so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzulegende
Kreditbrief-Konto überweisen. Der Postkreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten Person
unverzögert portofrei übersandt.
III. Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner Empfangs-
berechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge seines Guthabens
abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 50 teilbar sein,
der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000.#. Mehr als 1000 dürfen an einem Tage nicht
abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung auf einem der im
Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem Auszahlungsbeamten bei der Zahlungs-
leistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Die handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf
nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht be-
nutzten Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung.
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf ihn
lautende Postausweiskarte (§ 41, 1) nachzuweisen.
IV. Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind.
V. Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief. Konto gutgeschriebenen Beträge in
gleicher Weise wie für Postanweisungen.
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Postkredit-
briefs entstehen, trägt der Inhaber.