396 Bischöfliches Toleranzdekret. Alimente.
richterlichen Erkenntnisse aus nachstehenden Gründen
anerkannt.
Von dem Beklagten und Revidenten wird der
Klägerin das Recht bestritten, gegen ihn eine Klage
auf Verabreichung von Alimenten zu erheben, weil
die im bayerischen Landrechte Theil 1 Kap. VI 8. 43
vorgeschriebenen Erfordernisse nicht vorhanden seien;
denn es sei weder die Ehe dem Bande nach aufgelöset,
noch seien die Eheleute von Tisch und Bett
geschieden, noch sei ein Ehescheidungsprozeß zur Zeit
anhängig gemacht worden, sondern es sei der Klägerin
gemäß Dekretes des bischöflichen Konsistoriums
zu R. v. 5. Dezember 1859 nur bewilliget worden,
auf 2 Jahre nach Wohnung, Tisch und Bett
getrennt zu leben, dieses Toleranzdekret begründe
aber keinen Anspruch auf Alimentation.
In diesem Toleranzdekrete wurde angeführt,
„daß der Klägerin aus Schuld ihres Ehemannes
die Bewilligung ertheilt werde, sich von
ihrem Ehemanne auch gegen dessen Willen
auf 2 Jahre nach Wohnung, Tisch und Bett zu
trennen und also getrennt zu leben, wenn nicht entweder
sie selbst sich früher wieder mit ihrem Ehemanne
vereinige, oder das bischöfliche Konsistorium
anders zu verfügen sich veranlaßt sehe.“
Durch dieses Toleranzdekret ist über die persönlichen
Ehestandsverhältnisse der Eheleute noch
nicht in definitiver und bleibender Weise entschieden,
die Frage, ob die Ehe zu trennen sei oder nicht,
hat noch keine Erledigung erhalten, sondern es ist
nur eine vorläufige in ihrer Wirkung auf die Dauer
von 2 Jahren beschränkte und auch während dieser
Zeit abänderbare Verfügung vom bischöflichen Konsistorium
erlassen worden, durch welche lediglich ein
faktischer Zustand geordnet wurde, indem der
Klägerin die Entfernung aus der häuslichen Gemeinschaft
gestattet worden ist. Dieses Konsistorialdekret