Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

396  Bischöfliches  Toleranzdekret.  Alimente.

richterlichen  Erkenntnisse  aus  nachstehenden  Gründen
anerkannt.

Von  dem  Beklagten  und  Revidenten  wird  der
Klägerin  das  Recht  bestritten,  gegen  ihn  eine  Klage
auf  Verabreichung  von  Alimenten  zu  erheben,  weil
die  im  bayerischen  Landrechte  Theil  1  Kap.  VI  8.  43
vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht  vorhanden  seien;
denn  es  sei  weder  die  Ehe  dem  Bande  nach  aufgelöset,
  noch  seien  die  Eheleute  von  Tisch  und  Bett
geschieden,  noch  sei  ein  Ehescheidungsprozeß  zur  Zeit
anhängig  gemacht  worden,  sondern  es  sei  der  Klägerin
  gemäß  Dekretes  des  bischöflichen  Konsistoriums
zu  R.  v.  5.  Dezember  1859  nur  bewilliget  worden,
  auf  2  Jahre  nach  Wohnung,  Tisch  und  Bett
getrennt  zu  leben,  dieses  Toleranzdekret  begründe
  aber  keinen  Anspruch  auf  Alimentation.

In  diesem  Toleranzdekrete  wurde  angeführt,
„daß  der  Klägerin  aus  Schuld  ihres  Ehemannes
  die  Bewilligung  ertheilt  werde,  sich  von
ihrem  Ehemanne  auch  gegen  dessen  Willen
auf  2  Jahre  nach  Wohnung,  Tisch  und  Bett  zu
trennen  und  also  getrennt  zu  leben,  wenn  nicht  entweder
  sie  selbst  sich  früher  wieder  mit  ihrem  Ehemanne
  vereinige,  oder  das  bischöfliche  Konsistorium
anders  zu  verfügen  sich  veranlaßt  sehe.“

Durch  dieses  Toleranzdekret  ist  über  die  persönlichen
  Ehestandsverhältnisse  der  Eheleute  noch
nicht  in  definitiver  und  bleibender  Weise  entschieden,
die  Frage,  ob  die  Ehe  zu  trennen  sei  oder  nicht,
hat  noch  keine  Erledigung  erhalten,  sondern  es  ist
nur  eine  vorläufige  in  ihrer  Wirkung  auf  die  Dauer
von  2  Jahren  beschränkte  und  auch  während  dieser
Zeit  abänderbare  Verfügung  vom  bischöflichen  Konsistorium
  erlassen  worden,  durch  welche  lediglich  ein
faktischer  Zustand  geordnet  wurde,  indem  der
Klägerin  die  Entfernung  aus  der  häuslichen  Gemeinschaft
  gestattet  worden  ist.  Dieses  Konsistorialdekret