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Da die Gesuche um Gewährung von Staatsbeihilfen zu Aufforstungszwecken mögllchst früh
vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zu stellen sind, ersuche ich die Herren Guts= und Gemeindevorsteher des
Kreises um entsprechende weitere Bekanntgabe und Einreichung bezüglicher Anträge an mich bis zum 25. Juli
d. Is. nach untenfolgendem Formular. Etner Vakatanzeige bedarf es nicht.
- Es kommt in erster Relbe die Gewährung von Aufforstungsbeihilsen an solche Korporationen in
Frage, deren Forsten nach den gesetzlichen Beßimmungen der Staotsaufsicht unterstellt sind. Soweit nach den
bestehenden Bestimmungen Zweifel darliber bestehen, ob die neuaufgeforsteten Flächen ohne wetteres unter die
Siaatsaufsicht fallen werden, ist gleichzettig mit dem Antrage auf Bewilltgung der Staatsbeiyilfen ein bezüglicher
bindender Beschluß der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Korporationen vorzulegen.
Neben den Beihilfen an Korporattonen kann auch die Gewährung von Staatsbeihllfen für Aufforstungszwecke
an bäuerliche Grundbesitzer in Aussicht genommen werden. Als Regel ist aber daran festzuhalten,
daß die gemeinschoftlichen, also öffentlichen Inreressen an der Aufforstung überwiegen müssen und die Besitzer
nicht in der Lage sind, dieselbe ohne Staatszuschuß aus eigenen Mitteln auszuführen. Als Nachweis über die
Leistungsurfähtgkett sind bei allen Anträgen auf Beihllsen an Einzelpersonen, wenn die Beihtlfen den Betrag
von 300 Mark überschreiten sollen, sogen. Prästattonsnachweisungen vorzulegen. In derartigen Fällen muß außerdem
stets in einer euch für Besitznachfolger rechtsverbindlichen Wetse die dauernde Unterhaltung und zweckmäßige
Pflege der Forstkulturen sicher gestellt werden. Zu dtesem Zwecke haben die Betetligten die Verpflichtung
u öbernehmen, sich bezüglich der aufzuforselenden Grundstücke der Staatsaufsicht zu unterwerfen. Bei Staatsbeihilsen
unter 300 Mark genügt die Aufnahme einer protokollarischen Erklärung im obigen Sinne.
Es ist vielfach die Ausführung von Pflanzungen nicht möglich gewesen, weil es am Pflanzenmaterial
fehlte. Künftig werden Staatsbethllfen für Aufforstunden nur dann bewilligt werden, wenn in der Anmeldungsnachweisung
ausdrücklich angegeben ist, von wô das Pflanzenmatertal bezogen werden soll, und daß es von dort
abgegeben werder kann. Auch iste sichtlich zu machen, welcher Betrag der veranschlagten Kulturkosten für das
Hektar auf die Beschaffung des Saat- und Pflanzenmaterials entfällt. Es soll zwar gutes aber kein kostspieliges
Pflanzenmatertal verwendet werden.
Nachweisung
der Anträge auf Bewilligung von Staatsbeihilfen zu Aufforstungszwecken für das Rechnungsjahr 1915.
Regierungsbezirk Köslin.
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Nähere Begründung Bei Anträgen, Angab "
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insbesondere Darlegung kehrenden Anträgen frühere daß es von dieser Stelle abgegeben
Bezeichnung der Zusagen beziehen, mäßige Ausführung
der Gemeinnützigkeit ...· der Kulturarbeiten werden kann.
der Aufforstung und lebten Ministerial #3 der und die dauernde Ferner Angabe welcher Betrag
des Bedürfnisses zur nach Datum und Ministerialver- Pweckentsp rechende füder erangchlagten dienroen.
Gewährung einer- Journalnummer Mgung, nach Datum sicher gestell — des Saat und Pflanzenmaterials
Staatsbeihife « nalnummer entfällt
Rummelsburg, den 10. Juli 1914. Der Landrat, von Trebra.