Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

—  285  —

Da  die  Gesuche  um  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  Aufforstungszwecken  mögllchst  früh
vor  Beginn  des  neuen  Rechnungsjahres  zu  stellen  sind,  ersuche  ich  die  Herren  Guts=  und  Gemeindevorsteher  des
Kreises  um  entsprechende  weitere  Bekanntgabe  und  Einreichung  bezüglicher  Anträge  an  mich  bis  zum  25.  Juli
d.  Is.  nach  untenfolgendem  Formular.  Etner  Vakatanzeige  bedarf  es  nicht.

-  Es  kommt  in  erster  Relbe  die  Gewährung  von  Aufforstungsbeihilsen  an  solche  Korporationen  in
Frage,  deren  Forsten  nach  den  gesetzlichen  Beßimmungen  der  Staotsaufsicht  unterstellt  sind.  Soweit  nach  den
bestehenden  Bestimmungen  Zweifel  darliber  bestehen,  ob  die  neuaufgeforsteten  Flächen  ohne  wetteres  unter  die
Siaatsaufsicht  fallen  werden,  ist  gleichzettig  mit  dem  Antrage  auf  Bewilltgung  der  Staatsbeiyilfen  ein  bezüglicher
bindender  Beschluß  der  gesetzlichen  Vertreter  der  betreffenden  Korporationen  vorzulegen.

Neben  den  Beihilfen  an  Korporattonen  kann  auch  die  Gewährung  von  Staatsbeihllfen  für  Aufforstungszwecke
  an  bäuerliche  Grundbesitzer  in  Aussicht  genommen  werden.  Als  Regel  ist  aber  daran  festzuhalten,
daß  die  gemeinschoftlichen,  also  öffentlichen  Inreressen  an  der  Aufforstung  überwiegen  müssen  und  die  Besitzer
nicht  in  der  Lage  sind,  dieselbe  ohne  Staatszuschuß  aus  eigenen  Mitteln  auszuführen.  Als  Nachweis  über  die
Leistungsurfähtgkett  sind  bei  allen  Anträgen  auf  Beihllsen  an  Einzelpersonen,  wenn  die  Beihtlfen  den  Betrag
von  300  Mark  überschreiten  sollen,  sogen.  Prästattonsnachweisungen  vorzulegen.  In  derartigen  Fällen  muß  außerdem
  stets  in  einer  euch  für  Besitznachfolger  rechtsverbindlichen  Wetse  die  dauernde  Unterhaltung  und  zweckmäßige
  Pflege  der  Forstkulturen  sicher  gestellt  werden.  Zu  dtesem  Zwecke  haben  die  Betetligten  die  Verpflichtung
u  öbernehmen,  sich  bezüglich  der  aufzuforselenden  Grundstücke  der  Staatsaufsicht  zu  unterwerfen.  Bei  Staatsbeihilsen
  unter  300  Mark  genügt  die  Aufnahme  einer  protokollarischen  Erklärung  im  obigen  Sinne.

Es  ist  vielfach  die  Ausführung  von  Pflanzungen  nicht  möglich  gewesen,  weil  es  am  Pflanzenmaterial
fehlte.  Künftig  werden  Staatsbethllfen  für  Aufforstunden  nur  dann  bewilligt  werden,  wenn  in  der  Anmeldungsnachweisung
  ausdrücklich  angegeben  ist,  von  wô  das  Pflanzenmatertal  bezogen  werden  soll,  und  daß  es  von  dort
abgegeben  werder  kann.  Auch  iste  sichtlich  zu  machen,  welcher  Betrag  der  veranschlagten  Kulturkosten  für  das
Hektar  auf  die  Beschaffung  des  Saat-  und  Pflanzenmaterials  entfällt.  Es  soll  zwar  gutes  aber  kein  kostspieliges
Pflanzenmatertal  verwendet  werden.

Nachweisung
der  Anträge  auf  Bewilligung  von  Staatsbeihilfen  zu  Aufforstungszwecken  für  das  Rechnungsjahr  1915.
Regierungsbezirk  Köslin.

—  —î í  —  —  S  —  —  —.—-1
  2  3  «  5  6  i  7  8  9  "6
8  Betrag  der  Betrag  der  erbetenen  Gesamtbetrag  der  bisher  dem
z  Größe  veranschl  ..  Antragsteller  bereits
—  agten  Kosten  Staatsbeihilfe
Bezeichnung  der  auf-  9  dos  hilf  gezahlten  Staatsbeihilfen
J  zuforsten-  —  ——  —  EE
O
z  des  Antragstellers  den  für  ...  ».
O  »  ·  ur  ein  ·
Fläche  ein  Hektar  insgesamt  sherer  insgesamt  erein  insgesamt
S  Ab  AM  ½%  M  A  AM
—
.——....———  "  §———————————————————..
10  11  12  13  "  14
Nähere  Begründung  Bei  Anträgen,  Angab  "
des  Antrages,  Bei  jährlich  wieder-  welche  sich  auf  nderlcher  matngabe  von  wo  26.  Mflansen.
insbesondere  Darlegung  kehrenden  Anträgen  frühere  daß  es  von  dieser  Stelle  abgegeben

Bezeichnung  der  Zusagen  beziehen,  mäßige  Ausführung

der  Gemeinnützigkeit  ...·  der  Kulturarbeiten  werden  kann.
der  Aufforstung  und  lebten  Ministerial  #3  der  und  die  dauernde  Ferner  Angabe  welcher  Betrag
des  Bedürfnisses  zur  nach  Datum  und  Ministerialver-  Pweckentsp  rechende  füder  erangchlagten  dienroen.
Gewährung  einer-  Journalnummer  Mgung,  nach  Datum  sicher  gestell  —  des  Saat  und  Pflanzenmaterials
Staatsbeihife  «  nalnummer  entfällt

Rummelsburg,  den  10.  Juli  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.