Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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(Nr. 92.) Ministerialverordnung vom 28. Juli 1914 über die Ausführung der Trichinenschau. 
J. 
Die Ausführungsverordnung vom 31. März 1903 (Regierungsblatt S. 73), 
betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenschau, 
wird abgeändert, wie folgt: 
Der § 43 erhält folgende Fassung: 
Schweine, bei deren Beschau durch die Untersuchung von 14 aus dem oder 
den Zwerchfellpfeilern entnommenen Präparaten in weniger als 6 Präparaten oder 
durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den 
Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in weniger als 12 Präparaten Trichinen 
festgestellt werden, gelten als schwach trichinös. Die ganzen Tierkörper von solchen 
Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch 
Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist Ausschmelzen gestattet. Die 
Vorschriften des § 39 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrats zu dem 
Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 sind 
hierbei mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücken 
von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden von kochendem Wasser 
bedeckt gehalten werden muß. 
Finden sich in 6 von 14 oder in 12 von 28 Präparaten oder in mehr 
Präparaten Trichinen, so ist das Fleisch als untauglich im Sinne des § 34 der 
vorgenannten Bundesratsbestimmungen zu erachten und demgemäß zu behandeln. 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1914 in Kraft. 
Weimar, den 28. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Dunnius i. V. 
  
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