Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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8 1. 
Die landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums, 
die sich auf das Vermessungs= und Katasterwesen beziehen, treten für den Gemeinde- 
bezirk Mosen vom 1. November 1914 ab an Stelle der für das Herzogtum Sachsen- 
Meiningen geltenden in Kraft. 
8 2. 
Als amtliches Verzeichnis, nach welchem die Bezeichnung der Grundstücke im 
Grundbuch erfolgt, tritt vom 1. November 1914 ab für den Gemeindebezirk Mosen 
das Grundstückskataster an die Stelle des Grund= und Gebäudesteuerbuchs (Art. 6 
der Verordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen, vom 16. Dezember 1899, 
betr. das Grundbuch). 
§ 3. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung be- 
auftragt und weiter ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die übrigen 
Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums für den Gemeindebezirk 
Mosen in Kraft treten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 29. Juli 1914. 
WMilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
(Nr. 101.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den Portugiesi- 
schen Konsul M. Kraemer in Leipzig. 
Dem zum Portugiesischen Konsul für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz in 
Leipzig ernannten Herrn M. Kraemer ist namens des Reichs das Exequatur er- 
teilt worden. 
Weimar, den 28. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des AKußern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
  
 
	        
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